BGH,
Beschl. v. 29.9.2009 - 1 StR 426/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 426/09
vom
29. September 2009
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
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StGB § 174c Abs. 2
Täter des § 174c Abs. 2 StGB kann nur sein, wer zum
Führen der Bezeichnung "Psychotherapeut" berechtigt ist und
sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter
psychotherapeutischer Verfahren bedient.
BGH, Beschl. vom 29. September 2009 - 1 StR 426/09 - LG Ulm
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Ulm vom 15. Januar 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben; die insoweit zugrunde liegenden
Feststellungen bleiben bestehen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den bislang unbestraften Angeklagten wegen
sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines
Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des
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Angeklagten hat mit der Sachrüge im tenorierten Umfang Erfolg.
Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. August 2009
dargelegten Erwägungen unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
I.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen betrieb der Angeklagte, ein
ausgebildeter Heilpraktiker, seit 1997 „ein Naturheilzentrum,
in dem er neben Akupunktur, Homöopathie und
Bachblüten auch Lebensberatung, Konfliktlösung,
Entspannung und Heilmassage sowie Meditation“ anbot. Von
Beginn an zählte die aus dem Elternpaar und fünf
Töchtern bestehende Familie S. zu seinen Patienten, wobei C.
S. , die Mutter, den Angeklagten als „Erleuchteten“
betrachtete. Die bei Begehung der Tat am 10. August 2005 23 Jahre alte
Tochter M. S. war beim Angeklagten in Behandlung, da sie „an
starker Schüchternheit, Minderwertigkeitskomplexen,
Ängsten vor Sozialkontakten sowie sexueller
Gehemmtheit“ litt. Mit ihrem Einverständnis
führte der Angeklagte neben Gesprächen Massagen
durch, insbesondere - manuell wie auch mit einem Massagegerät
- der Brüste und des Genitalbereichs (sog. intime
Tantrakomponente).
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Da diese Maßnahmen zu keiner Besserung der Beschwerden
führten, kamen der Angeklagte und M. S. überein,
diese solle vor der nächsten Behandlung „eine
erhebliche Menge alkoholischer Getränke zu sich nehmen, um
entspannter zu sein“. Auf dem Weg zum Naturheilzentrum und
dort in Gegenwart des Angeklagten trank sie am Tattag soviel
„Jägermeister“ und „Batida de
Coco“, dass sich der Füllstand der beiden
0,7-l-Flaschen jeweils um sechs Zentimeter verringerte und sich bei ihr
bei „einer maximalen Blutalkoholkonzentration in der
Größenordnung von mindestens etwa 2,268 Promille
umgehend
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ein starker Rauschzustand“ einstellte, den der Angeklagte
erkannte. Er war M. S. beim Entkleiden behilflich, weil diese wegen
ihrer Bewegungs- und Koordinationsstörungen hierzu allein
nicht mehr in der Lage war, sondern im Anschluss
„völlig apathisch und reglos“ auf einer
Matte lag. In diesem Zustand führte der Angeklagte mit der bis
dahin insoweit sexuell Unerfahrenen zweimal den geschützten,
für M. S. schmerzhaften Geschlechtsverkehr durch.
II.
Der hierauf gestützte Schuldspruch begegnet durchgreifenden
Bedenken, soweit er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines
Behandlungsverhältnisses erfolgt ist. Denn die Bewertung des
Landgerichts, M. S. wäre dem Angeklagten i.S.d. §
174c Abs. 2 StGB „zur psychotherapeutischen
Behandlung“ anvertraut gewesen, hält rechtlicher
Prüfung nicht stand, weil der Angeklagte nicht zum
Führen der Bezeichnung „Psychotherapeut“
berechtigt war und deshalb den Tatbestand des § 174c Abs. 2
StGB nicht verwirklichen konnte (1.). Soweit das Landgericht M. S. als
alkoholbedingt widerstandsunfähig (§ 179 StGB)
angesehen hat, liegt dem hingegen eine noch hinreichende
Beweiswürdigung zugrunde (2.).
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1. a) Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Begriff der
„psychotherapeutischen Behandlung“ sei weit zu
verstehen, weswegen „alle psychologischen Behandlungen wegen
einer tatsächlichen oder nur vermeintlichen psychischen
Störung oder Erkrankung“ darunter fielen.
Entscheidend sei, „dass die Behandlung zur Feststellung
und/oder Linderung eines konkreten psychischen Leidens“
diene. Hingegen sei „nicht entscheidend, ob die Behandlung
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durch einen Arzt oder einen gem. §§ 5, 6 PsychThG
Therapeuten oder Heilpraktiker nach § 1 HeilPrG
vorgenommen“ werde.
b) Das Tatbestandsmerkmal der „psychotherapeutischen
Behandlung“ ist bislang obergerichtlich nicht ausgelegt
worden. Das Landgericht hat sich daher bei seinem Verständnis
des Merkmals ersichtlich an den in der Literatur
geäußerten Meinungen orientiert.
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Dort wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Begriff der
„psychotherapeutischen Behandlung“ sei im Hinblick
auf den Schutzzweck der Norm weit zu verstehen. Ihm werden daher nicht
nur Therapien subsumiert, die anerkannten Regeln der
Berufsverbände folgen und sich einer der sog. Schulen zuordnen
lassen, sondern auch „alternative“ Therapieformen
einschließlich zahlreicher Therapie- und
Psychotrainingsprogramme, die von Weltanschauungsgemeinschaften und
religiös auftretenden Gruppierungen angeboten werden (Fischer,
StGB 56. Aufl. § 174c Rdn. 6). Zudem soll es nicht auf eine
bestimmte Amtsstellung, Ausbildung und Qualifikation des
Täters ankommen (Fischer aaO Rdn. 13; Wolters in SK-StGB
§ 174c Rdn. 11). Vielmehr sollen auch Behandlungen durch
Außenseiter und „Scharlatane“ erfasst
werden (Renzikowski in MünchKomm, StGB § 174c Rdn. 2,
21; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27.
Aufl. § 174c Rdn. 1, 8). Lediglich Veranstaltungen, Kurse und
„Workshops“, die allein der Erlernung oder
Erhöhung sozialer Kompetenz dienen sollen oder in
Selbsthilfegruppen ohne therapeutische Leitung durchgeführt
werden, sollen den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht
erfüllen (Fischer aaO Rdn. 6; Renzikowski aaO Rdn. 21). Als
Abgrenzungskriterium wird vorgeschlagen, maßgeblich auf die
Intention des Opfers abzustellen, d.h. zu prüfen, ob sich
dieses zum Zweck der Heilung oder Linderung einer psychischen Be-
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einträchtigung einer hierauf ausgerichteten therapeutischen
Behandlung unterzieht (Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 279).
c) Einem derartigen Verständnis des Merkmals der
„psychotherapeutischen Behandlung“ vermag der Senat
nicht zu folgen. Zwar mag es sich noch innerhalb der Wortlautgrenze
halten, da sich der Begriff der Psychotherapie allgemein mit
„Heilbehandlung der Seele“ übersetzen
lässt und darunter in der klinischen Praxis alle Formen der
Behandlung von psychischen und psychosomatischen Störungen und
Erkrankungen mit psychologischen Mitteln zusammengefasst werden (vgl.
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 261. Aufl. Stichwort:
"Psychotherapie"). Eine derart weite Auslegung wird aber weder dem
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht (aa) noch steht sie
in Einklang mit den gesetzgeberischen Vorstellungen (bb).
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aa) Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG)
verlangt, dass ein Strafgesetz seinen Anwendungsbereich
möglichst genau in einer für den Bürger
vorhersehbaren Weise zu umschreiben hat, d.h. der Normadressat muss
erkennen können, ob er sich mit seinem Verhalten strafbar
macht. Dem Bestimmtheitsgebot ist daher auch bei der Auslegung eines
Straftatbestandes zu entsprechen (BGHSt 50, 105, 114 f.).
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Diesem Erfordernis genügt das vom Landgericht im Anschluss an
die Literatur vertretene Verständnis des Begriffs der
„psychotherapeutischen Behandlung“ nicht. Denn es
führt zu keiner verlässlichen und trennscharfen
Begrenzung des Tatbestandes. Da weder an eine berufliche Stellung oder
Qualifikation des Täters noch an bestimmte von ihm verwendete
Therapieformen oder zumindest an deren Anerkennung durch dafür
zuständige Stellen angeknüpft wird, bleibt die
Reichweite des Tatbestandsmerkmals in einem nicht akzeptablen
Maße unklar. Dies wird beispielhaft verdeutlicht durch den
Umstand, dass
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sich bereits im Jahr 1979 allein die Zahl der psychotherapeutischen
„Schulen“ auf 300 bis 400 lediglich
schätzen ließ (Spenner, Die Strafbarkeit des
„sexuellen Missbrauchs“ in der Psychotherapie gem.
den §§ 174 ff. StGB S. 6 f.). Erst recht gewinnt der
Tatbestand keine Konturen, würde man zu seiner Begrenzung auf
die Einschätzung des jeweiligen „Opfers“
abstellen, ob es sich nach seiner Einschätzung in einer
psychotherapeutischen Behandlung befunden habe.
bb) Im Unterschied dazu lässt sich der Anwendungsbereich des
§ 174c Abs. 2 StGB eindeutig bestimmen, wenn man als
„psychotherapeutische Behandlung“
ausschließlich eine solche ansieht, die von einer Person
durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung
„Psychotherapeut“ zu führen. Dies ist
neben Ärzten lediglich Psychologischen Psychotherapeuten sowie
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gestattet (§ 1 Abs.
1 Satz 4 PsychThG), nicht aber Heilpraktikern wie dem Angeklagten.
Hinzu treten muss, dass sich der Behandelnde wissenschaftlich
anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient, um
Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie
indiziert ist, festzustellen, zu heilen oder zu lindern, denn nur dann
handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3
PsychThG um die Ausübung von Psychotherapie.
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Allerdings hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den in Betracht
kommenden Täterkreis ausdrücklich nach Berufsgruppen
zu bestimmen, wie dies in dem Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Strafgesetzbuches der Freien und Hansestadt
Hamburg vom 17. September 1993 noch vorgesehen war (BRDrucks. 656/93).
Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass eine derartige
tatbestandliche Begrenzung den gesetzgeberischen Vorstellungen zuwider
laufen würde. Denn bei dem Entwurf eines
Strafrechtsänderungsgesetzes
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- § 174 c StGB - vom 21. Juli 1997 (BTDrucks. 13/8267), in dem
§ 174c Abs. 2 StGB bereits mit dem am 1. April 1998 in Kraft
getretenen Wortlaut enthalten war, konnte der Gesetzgeber das durch den
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 24. Juni 1997
(BTDrucks. 13/8035) initierte Gesetzgebungsverfahren betreffend das
Psychotherapeutengesetz einschließlich der dort vorgesehenen
Regelungen voraussetzen. Dies gilt in besonderem Maße,
nachdem aufgrund der Beratungen des Ausschusses für Gesundheit
im Interesse des Patientenschutzes der Gesetz gewordene § 1
Abs. 1 Satz 4 PsychThG in die Beschlussempfehlung vom 12. November 1997
Eingang gefunden hatte (BTDrucks. 13/9212 S. 7, 39).
Dass der Gesetzgeber den dort definierten Begriff des
„Psychotherapeuten“ bewusst als auch für
das Strafrecht maßgeblich einstufen wollte, folgt bereits aus
dem Umstand, dass mit den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes über
die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1311, 1319) die genannten Berufsbezeichnungen in
§ 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 StPO eingefügt wurden.
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Die vom Senat vorgenommene Auslegung wird schließlich dadurch
gestützt, dass der Gesetzgeber in der Begründung des
Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes - § 174c
StGB - vom 21. Juli 1997 selbst über Fälle sexuellen
Missbrauchs berichtet, die er als „außerhalb des
durch den hier vorgeschlagenen § 174c StGB erfassten
Bereichs“ angesiedelt beurteilt. Hierzu werden insbesondere
sexuell motivierte Berührungen eines Heilpraktikers im Brust-
und Genitalbereich seiner Patientinnen gezählt (BTDrucks.
13/8267 S. 5 f.). Dementsprechend ist bei der näheren
Erläuterung des Sinns der ge-
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sonderten Regelung des § 174c Abs. 2 StGB allein von der
„Konsultation eines Psychotherapeuten“ die Rede
(BTDrucks. 13/8267 S. 7).
Der vorgenommenen Auslegung steht schließlich nicht die
Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuches vom 24. August 1995 entgegen, auf die in der
Literatur Bezug genommen wird. Die dort vom Bundesrat vorgeschlagene -
nicht Gesetz gewordene - Fassung des § 174c StGB verzichtete
zwar ausdrücklich darauf, den Täterkreis durch
Berufsbezeichnungen zu definieren, „weil die Vorschrift
dadurch notwendigerweise lückenhaft bliebe“ und sie
stattdessen auch „Scharlatane“ erfassen solle
(BTDrucks. 13/2203 S. 4). Insofern hatte aber die Bundesregierung
bereits in ihrer Stellungnahme eingewandt, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren sollte eine engere Fassung des Tatbestands
geprüft werden (BTDrucks. 13/2203 S. 6).
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2. Mit ihrem Vorbringen, das Landgericht habe die Annahme von
Widerstandsunfähigkeit M. S. s i.S.d. § 179 StGB auf
eine nicht tragfähige Beweiswürdigung
gestützt, dringt die Revision hingegen nicht durch.
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a) Ihr ist allerdings zuzugeben, dass gegen die Feststellung der in
diesem Zusammenhang indiziell herangezogenen Blutalkoholkonzentration
der Geschädigten von knapp 2,3 Promille methodische
Einwände bestehen. Denn das Landgericht hat zwar bei der
Berechnung dieses Wertes zu Recht die sog. Widmark-Formel angewandt. Es
ist dabei aber von einem Resorptionsdefizit des getrunkenen Alkohols
von lediglich 10 % ausgegangen. Dies wäre zwar zutreffend,
wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten
gegangen wäre. Da die Blutalkoholkonzentration aber im
Zusammenhang mit der möglichen Widerstandsunfähigkeit
M. S. s festgestellt werden sollte, hätte das Landgericht -
vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl.
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BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB
§ 323a Abs. 1 Rausch 3) - zugunsten des Angeklagten ein
Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen
müssen. Es wäre dann zu einer - für sich
genommen noch immer erheblichen - Blutalkoholkonzentration von mehr als
1,7 Promille gelangt.
Dem Urteil lässt sich zudem die Tatzeit nicht eindeutig
entnehmen. Infolge dessen ist insbesondere die Prüfung nicht
möglich, ob Teile des aufgenommenen Alkohols bereits wieder
abgebaut gewesen sein könnten.
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b) Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die
Beweiswürdigung durch die unzutreffend berechnete
Blutalkoholkonzentration maßgeblich beeinflusst worden ist.
Denn das - zu den Merkmalen alkoholbedingter
Widerstandsunfähigkeit zudem durch einen Rechtsmediziner und
Psychiater sachverständig beratene - Landgericht hat seine
insofern gewonnene Überzeugung einerseits vor allem auf
zahlreiche, zutreffend herangezogene psychodiagnostische
Beurteilungskriterien (vgl. BGHSt 43, 66) gestützt. Namentlich
die bei der alkoholungewohnten M. S. festgestellten gravierenden
motorischen Koordinationsstörungen, die ausgeprägte
Lethargie sowie die Sehstörungen hat es plausibel als
Anzeichen eines Rausches gewertet. Im Zusammenwirken hiermit hat das
Landgericht auf die Widerstandsunfähigkeit andererseits
aufgrund der vom Sachständigen bei der Geschädigten
diagnostizierten psychopathologischen Persönlichkeit
geschlossen. Diesen Schluss sieht der Senat angesichts dessen, dass der
Angeklagte selbst zugegeben hat, „er hätte erkennen
können und müssen, dass M. S. völlig
apathisch war und sich teilnahmslos verhalten habe“, als noch
tragfähig begründet an.
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III.
1. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass
sich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen
Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses
bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Zwar hat das Landgericht die gleichzeitige Verwirklichung zweier
Tatbestände nicht ausdrücklich
strafschärfend gewertet, sondern - zu Recht - auf das Tatbild
abgestellt. Dieses hat es aber als dadurch erschwert eingestuft,
„dass der Therapeut in ganz erheblichem Ausmaß das
Vertrauen von M. S. in den langjährigen Arzt missbraucht
hat“, und dem Angeklagten damit auch den Unrechtsgehalt des
§ 174c Abs. 2 StGB - vom Standpunkt des Landgerichts freilich
konsequent - angelastet.
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2. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem aufgezeigten
Rechtsfehler nicht betroffen; sie können aufrechterhalten
bleiben und aufgrund der neuen Hauptverhandlung ggf. ergänzt
werden.
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Nack Kolz Elf
Graf Sander |