BGH,
Beschl. v. 3.4.2002 - 2 StR 45/02
2 StR 45/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 20. August 2001 wird mit der Maßgabe
verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt
wird:
Die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung wird
im Verhältnis eins zu eins angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung
des angefochtenen Urteils führt zur Nachholung der Festsetzung
des Maßstabes für die in Belgien vom Angeklagten
erlittenen Freiheitsentziehung; im übrigen
läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten nicht erkennen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf |