BGH,
Beschl. v. 3.12.2004 - 2 StR 490/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 490/04
vom
3. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundes-
anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am
3. Dezember 2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 12. Juli 2004 mit den zugehörigen Feststel-
lungen im Strafausspruch hinsichtlich der Taten Nr . 37 bis 39
und im Ausspr uch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verwor fen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 63 Fällen, davon in 12 Fällen in
Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und
vier Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete
Revision des
Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Er folg. Im übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier
Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand
(§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB).
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Dieser liegen Einzelstrafen für 63 Taten zugrunde,
die das Landgericht zwi-
schen sechs Monaten und einem Jahr und zehn Monaten bemessen hat. Eine
so starke Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn
Monaten auf
sieben Jahre und vier Monaten erfordert eine eingehende
Begründung. Dem
werden die formelhaften Ausführungen zur Höhe der
verhängten Gesamtfrei-
heitsstrafe nicht gerecht.
2. Die Urteilsgründe enthalten zudem keine Einzelstrafen
für die Taten
Nr. 37 bis 39 (UA S. 12/13; 74). Der neue Tatrichter wird die
Festsetzung die-
ser Einzelstrafen nachzuholen haben. Das Verschlechterungsverbot
(§ 358
Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO
§ 358
II 1 Einzelstrafe, fehlende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10
m.w.N.).
Rissing-van
Saan
Detter
Bode
Rothfuß
Fischer
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