BGH,
Beschl. v. 3.12.2008 - 1 StR 654/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 654/08
vom
3. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 6. August 2008 dahin abgeändert, dass vor der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und
sechs Monate von der gegen den Angeklagten verhängten
Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe
zwei Jahre und sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen
sind.
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Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs war
abzuändern.
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Das Landgericht hat gesehen, dass nach der Neuregelung des §
67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB die Bemessung der Dauer des
Vorwegvollzugs ohne Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit einer
bedingten Entlassung an
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der Möglichkeit der Halbstrafenentlassung auszurichten ist (UA
S. 33, 34). Gleichwohl hat es bei einem prognostizierten
Maßregelvollzug von einem Jahr den Vorwegvollzug der Strafe
mit zweieinhalb Jahren statt mit eineinhalb Jahren angesetzt, um beim
Angeklagten den Motivationsdruck für die Maßregel zu
erhöhen. Eine solche Bemessung des teilweisen Vorwegvollzugs
ist dem Tatrichter im Erkenntnisverfahren nach dem eindeutigen Willen
des Gesetzgebers versagt (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR
644/07 in NStZ-RR 2008, 142).
Der Senat konnte in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1
StPO den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festlegen,
weil die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung mit einem
Jahr festgestellt ist. Danach sind ein Jahr und sechs Monate der
Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.
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Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
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