BGH,
Beschl. v. 3.12.2009 - 3 StR 253/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 253/09
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu I. 2. und
II. auf dessen Antrag - am 3. Dezember 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des
Landgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 2008, soweit es ihn betrifft,
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in vier
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Untreue in fünf
Fällen unter Einbeziehung von anderweitig verhängten
Freiheitsstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt
und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten H. hat es
wegen Untreue in 38 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten W.
rügt allgemein die
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Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte H. wendet sich gegen
seine Verurteilung mit seiner auf Rügen der Verletzung
formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das
Rechtsmittel des Angeklagten W. hat den aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des
Angeklagten H. bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg.
I.
1. Die Verurteilung des Angeklagten W. in den Fällen acht bis
elf der Urteilsgründe (Darlehen Alfons S. ) wegen vier jeweils
selbständiger Vergehen der Untreue hat keinen Bestand. Das
Landgericht hat insoweit das konkurrenzrechtliche Verhältnis
dieser Taten zueinander rechtsfehlerhaft beurteilt.
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a) Nachdem der Angeklagte dem Zeugen S. ein Privatdarlehen in
Höhe von einer Million Euro zugesagt hatte, forderte er den
Mitangeklagten H. auf, diesen Betrag von einem Konto der N. GmbH bei
der örtlichen Bundesbank, über das dieser im Rahmen
der ihm obliegenden "Hartgeldversorgung" der He. GmbH
(mit-)verfügungsberechtigt war, in bar abzuheben und an den
Darlehensnehmer zu überbringen. Weil der Mitangeklagte
äußerte, dass er einen derart hohen Betrag nicht auf
einmal entnehmen könne, ohne dass dies auffiele, war der
Angeklagte damit einverstanden, dass H. sich die Million durch die
Entnahme von mehreren Teilbeträgen verschafft. Daraufhin hob
der Mitangeklagte mittels auf dieses Konto gezogener Barschecks
zwischen dem 8. Januar 2004 und dem 13. Februar 2004 dreimal 300.000
€ und einmal 250.000 € in bar ab. Hiervon
übergab der Mitangeklagte am 22. Januar 2004 - an diesem Tag
in Anwesenheit des Angeklagten - und am 4. März 2004 jeweils
500.000 € an den Zeu-
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gen S. . Die übrigen 150.000 € behielt der
Mitangeklagte (ohne Kenntnis des Angeklagten W. ) für sich.
b) Das Landgericht hat den Angeklagten W. insoweit wegen Untreue in
vier Fällen verurteilt. Zwar habe der Angeklagte
zunächst den insgesamt auf die Fälle acht bis elf
entfallenden Geldbetrag (von einer Million Euro) bei dem Mitangeklagten
H. "bestellt". Er habe aber diesem überlassen, in welchen
Teilbeträgen er den Gesamtbetrag beschaffte. Der Angeklagte
müsse sich daher die Entscheidung des Mitangeklagten, den
Betrag in vier Teilbeträgen abzuheben, zurechnen lassen. Ihm
sei es gleichgültig gewesen, in welchen Teilbeträgen
H. die eine Million an sich brachte. Die Straftaten der Untreue seien
schon mit der Einlösung des jeweiligen Schecks und der
Übergabe des hierfür erhaltenen Bargeldbetrages an
den Mitangeklagten vollendet gewesen.
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c) Die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts
hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
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Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktserie ist die Frage
der Konkurrenz für jeden Beteiligten gesondert zu
prüfen. Wenn ein Mittäter seinen mehrere
Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht hat,
so verletzt er den Tatbestand zwar nicht nur einmal; indes werden ihm
die Einzeltaten der Mittäter nicht in Tatmehrheit, sondern als
in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer, StGB
56. Aufl. § 25 Rdn. 23 m. w. N.). So ist es hier: Der
Angeklagte hat seinen (einzigen) Tatbeitrag, der darin lag, dass er den
Mitangeklagten anwies, er solle eine Million Euro beschaffen, vor den
zu diesem Zweck vorgenommenen vier Einzelabhebungen erbracht. Danach
hat sich der Angeklagte in den Fällen acht bis elf der
Urteilsgründe der Untreue in vier tateinheitlich begangenen
Fällen schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch
entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht ent-
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gegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht
anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Im Hinblick auf
die vom Landgericht für die Fälle acht bis elf der
Urteilsgründe bestimmten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr
und sechs Monaten setzt der Senat in entsprechender Anwendung von
§ 354 Abs. 1 StPO für das nach Änderung des
Schuldspruchs nunmehr gegebene (eine) Vergehen der Untreue in vier
tateinheitlichen Fällen eine Einzelstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten fest. Der Senat kann angesichts der vom Landgericht
zugemessenen gleich hohen vier Einzelstrafen ausschließen,
dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung
der Konkurrenzen auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt
hätte.
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Im Hinblick auf den straffen Zusammenzug der gegenständlichen
(einmal zwei Jahre und viermal ein Jahr und sechs Monate
Freiheitsstrafe) und der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des
Landgerichts vom 23. Mai 2007 (acht Jahre und zweimal drei Jahre
Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren sowie
wegen der mäßigen Erhöhung der im
früheren Urteil ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn
Jahren um ein Jahr, kann der Senat ebenfalls ausschließen,
dass das Landgericht ohne die weggefallenen drei Einzelstrafen von
jeweils einem Jahr und sechs Monaten aus den verbleibenden
Einzelstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten sowie
den im Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 2007 festgesetzten
Einzelstrafen eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet
hätte.
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II.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten H. erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).
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