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BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 471/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - 3 StR 471/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 471/09
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 13. August 2009 wird
a) von der Einziehung des Pkw Daimler-Chrysler ML 270 CDI, , abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Pkw Daimler-Chrysler ML 270 CDI, , angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung
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des Generalbundesanwalts die Einziehung des Pkw von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zum Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Dezember 2009 bemerkt der Senat ergänzend, dass die Beschränkung den Angeklagten nicht beschwert und nach § 430 StPO nicht seiner Zustimmung bedarf.
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Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer



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