BGH,
Beschl. v. 3.12.2009 - 3 StR 471/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 471/09
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 13. August 2009 wird
a) von der Einziehung des Pkw Daimler-Chrysler ML 270 CDI, , abgesehen;
die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen
beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin
geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten
verurteilt und die Einziehung des Pkw Daimler-Chrysler ML 270 CDI, ,
angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge
begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit
Zustimmung
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des Generalbundesanwalts die Einziehung des Pkw von der Verfolgung
ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch
entsprechend abgeändert. Im Übrigen hat die
Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Zum Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Dezember 2009 bemerkt der Senat
ergänzend, dass die Beschränkung den Angeklagten
nicht beschwert und nach § 430 StPO nicht seiner Zustimmung
bedarf.
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Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer |