BGH,
Beschl. v. 3.12.2009 - 4 StR 507/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 507/09
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß
§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 1. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit Raub und mit vorsätzlicher Körperverletzung unter
Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; außerdem
hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch
beschränkten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das Landgericht zu
Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dieser habe sich
weder durch die Gegenwehr noch das Flehen des Opfers beeindrucken
lassen. Diese Strafzumessungserwägung
verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des
§ 46 Abs. 3 StGB, denn damit wird zu Lasten des Angeklagten
gewertet, dass er die Tat überhaupt begangen hat anstatt von
ihrer Begehung Abstand zu nehmen
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(vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 530/01, NStZ-RR
2002, 106 m. w. N.). Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch unter
den hier gegebenen Umständen - auch unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des Verteidigers - nicht
zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte
Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO).
Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen
für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der
vorgenannten Vorschrift (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007
- 2 BvR 136/05 und 1447/05, NStZ 2007, 598) liegen vor. Der
Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage
einer etwaigen Aufrechterhaltung der Strafe gemäß
§ 354 Abs. 1 a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend
ermittelter, vollständiger und aktueller
Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Er hält die
Freiheitsstrafe von fünf Jahren für die
verfahrensgegenständliche Tat ebenso wie die
Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke |