BGH,
Beschl. v. 3.7.2000 - 5 StR 230/00
5 StR 230/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2000
beschlossen:
1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 c und d des Urteils
des Landgerichts Leipzig vom 3. Januar 2000 wegen dreier Fälle
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
verurteilt worden ist.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Danach wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§
349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß
a) auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 4.
März 1999 in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren einbezogen ist;
b) der Angeklagte außerdem wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seiner
Revision zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat bei der Einzelstrafzumessung und
Gesamtstrafenbildung übersehen, daß der Angeklagte
die drei in den Fällen II 1 c und d genannten Verbrechen nach
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausweislich der Feststellungen
möglicherweise sämtlich nicht nach, sondern - was im
Zweifel zu seinen Gunsten anzunehmen gewesen wäre - vor seiner
Verurteilung durch das Amtsgericht Leipzig vom 17. März 1998
(Zäsur gemäß § 55 StGB) zu acht
Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung begangen hat.
Mithin durfte ihm bei der Bemessung dieser Einzelstrafen kein
Bewährungsversagen angelastet werden (so UA S. 61), und die
Einzelstrafen wären nicht mit der Strafe für das
entsprechende, eindeutig nach der Zäsur begangene Verbrechen
im Fall II 1 b auf eine weitere Gesamtstrafe
zurückzuführen, sondern in die erste Gesamtstrafe
miteinzubeziehen gewesen. Dem trägt der Senat auf Antrag des
Generalbundesanwalts durch Einstellung des Verfahrens in jenen drei
Fällen Rechnung.
Die am 4. März 1999 gegen den Angeklagten anderweits
verhängte Strafe (drei Monate Freiheitsstrafe) betraf
ebenfalls eine vor der Zäsur begangene Tat. Der Senat holt -
auch insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend
§ 354 Abs. 1 StPO - ihre Einbeziehung in die erste
Gesamtstrafe nach, die er gleichwohl unverändert
aufrechterhält.
Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision
des Angeklagten sonst keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergibt, hat
es neben dieser Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei der
fehlerfrei festgesetzten, gesonderten (Einzel-) Freiheitstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten für das nach der Zäsur
begangene Verbrechen im Fall II 1 b zu verbleiben.
Bei der vom Generalbundesanwalt beantragten Verfahrensweise des Senats
ist auch gesichert, daß der Angeklagte nicht dadurch
beschwert ist, daß der Tatrichter eine weitere
mögliche Zäsur - Strafbefehl vom Februar 1997 -
ungeprüft gelassen hat. Sie hätte zu einer dritten
Sanktionierung mit Freiheitsstrafe geführt, die in der Summe
keinesfalls niedriger hätte ausfallen können als die
nunmehr verhängten Freiheitsstrafen von insgesamt sieben
Jahren und sechs Monaten.
Harms Basdorf Tepperwien
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