BGH,
Beschl. v. 3.7.2003 - 2 StR 212/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 212/03
vom
3.7.2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 3.7.2003 gemäß
§ 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 5. März 2003 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung
versagt worden ist,
b) soweit eine Entscheidung über die Anordnung der
Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben
ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln (Haschisch und Opium) in nicht geringer
Menge zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie das
Rauschgift
nebst Verpackungsmaterial und zwei LH-Flugtickets eingezogen.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg;
im übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Auslegung der Revision ergibt, daß das Rechtsmittel
auf den
Rechtsfolgenausspruch insgesamt beschränkt ist. Zwar
heißt es im Aufhebungsantrag
einschränkend "soweit dem Angeklagten keine Strafaussetzung
zur Bewährung bewilligt worden ist". Die Revision
rügt jedoch im weiteren ausdrücklich
auch die Strafzumessung und beanstandet Fehler, die "auf dem
Rechtsfolgenausspruch und Bewährungsentscheidung beruhen"
(Revisionsbegründung
S. 7 und 8), so daß eine weitergehende Beschränkung
wegen der
Widersprüchlichkeit der Revisionsschrift nicht in Betracht
kommt. Auch die
Nichtanwendung des § 64 StGB ist danach nicht vom
Revisionsangriff ausgenommen.
2. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem
11. Lebensjahr Haschisch. Mit ca. 14 Jahren fing er an, Heroin zu
spritzen. Seit
ca. drei Jahren wird er mit dem Rauschgiftersatzstoff "Subutex"
substituiert.
Trotz zwischenzeitlicher Drogenabstinenz, in denen der Angeklagte ohne
Heroin
ausgekommen war, blieben ambulante Versuche der Entwöhnung
unter
Mithilfe von Therapie- bzw. Beratungsstellen ohne Erfolg. Das
eingeführte Haschisch
und Opium waren ausschließlich für den Eigenbedarf
bestimmt. Eine
günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB
hat das Landgericht
mit der Erwägung verneint, der bisherige Lebensweg lasse "eine
klassische
und langjährige Drogenkarriere erkennen, die den Angeklagten
in hohem Maße
auch strafrechtlich rückfallgefährdet erscheinen
läßt". Angesichts dieser Feststellungen
hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden
müssen, ob der Angeklagte
in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Unterbringung nach
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§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen
Voraussetzungen
der Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei Detter NStZ
2003, 133,
135; 2002, 415, 419). Es ist nicht erforderlich, daß
zumindest eine verminderte
Schuldfähigkeit des Täters gemäß
§ 21 StGB feststeht. Eine suchtbedingte
Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne
des § 64
StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer
seelischen Störung im
Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht
(Senatsbeschluß vom 23. April 2003 - 2 StR
65/03 - m. w. N.).
Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht
eines
Behandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat
in der
Untersuchungshaft über seine Situation reflektiert und will
sich wegen seiner
"Nadelabhängigkeit" in psychologische Behandlung begeben. Eine
Therapie im
eigentlichen Sinn hat er bislang nicht versucht.
Der Senat hat die an sich rechtsfehlerfreie Ablehnung der
Strafaussetzung
zur Bewährung mit aufgehoben, um Widersprüche
zwischen der Entscheidung
über die Strafaussetzung zur Bewährung und derjenigen
über die
Unterbringung zu vermeiden. Die erforderliche Täterprognose
beruht, wie die
Ausführungen des Landgerichts zeigen, auf denselben
Gesichtspunkten. Auch
bei der Verneinung der besonderen Umstände in der Tat oder der
Persönlichkeit
des Verurteilten nach § 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht
darauf abgestellt,
daß eine Änderung zum Positiven bzw. eine
Stabilisierung der Lebensverhältnisse
des Angeklagten trotz der Untersuchungshaft noch nicht zu erwarten
sei.
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Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht
bei Anordnung der
Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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