Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - 5 StR 52/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.3.2008 - 5 StR 52/08
5 StR 52/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3.3.2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass der Tatrichter bei der Bemessung des Teils der Strafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte der Strafe abgestellt hat (§ 67 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB n.F.), ist hier im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt angesichts der Feststellungen zu den erheblichen einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten und den bereits vollstreckten Freiheitsentziehungen aus, dass eine Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB) in Betracht kommen könnte.
Basdorf Gerhardt Brause
Schaal Jäger



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de