BGH,
Beschl. v. 3.3.2008 - 5 StR 52/08
5 StR 52/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3.3.2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz
vom 17. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Dass der Tatrichter bei der Bemessung des Teils der Strafe, der vor der
Maßregel zu vollziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der
Verbüßung der Hälfte der Strafe abgestellt
hat (§ 67 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB n.F.), ist hier im
Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt
angesichts der Feststellungen zu den erheblichen einschlägigen
Vorbelastungen des Angeklagten und den bereits vollstreckten
Freiheitsentziehungen aus, dass eine Strafaussetzung zum
Halbstrafenzeitpunkt (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 5
StGB) in Betracht kommen könnte.
Basdorf Gerhardt Brause
Schaal Jäger |