BGH,
Beschl. v. 3.9.2009 - 3 StR 297/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 297/09
vom
3. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren räuberischen Diebstahls
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 3. September 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 11. Februar 2009 werden verworfen; jedoch wird das Urteil
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten des besonders
schweren räuberischen Diebstahls schuldig sind;
b) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten A. dahin
ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom
25. September 2008 (Az.: 82 Ls 10 Js 1227/08 - 27/08) in die
Verurteilung einbezogen wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten des "schweren"
räuberischen Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat gegen den
Angeklagten A. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts
Wuppertal vom 2. Dezember 2005, 9. März 2006 und 26. April
2007 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verhängt sowie gegen den Angeklagten D. unter Einbeziehung der
Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren erkannt. Die auf die Sachrüge
gestützten Revisionen der
1
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Angeklagten sind mit folgenden Maßgaben unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO:
Da die Angeklagten - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - die
Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht
haben, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass sie des
besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig sind; denn
die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche
Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation
in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250
Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl.
BGH, Beschl. vom 7. März 2006 - 3 StR 52/06; BGHR StPO
§ 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in KK 6. Aufl.
§ 260 Rdn. 30).
2
Die Einbeziehung des gegen den Angeklagten A. ergangenen Urteils des
Amtsgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 in die Verurteilung
dieses Angeklagten ist in der Entscheidungsformel ausweislich der
Urteilsgründe infolge eines offensichtlichen Versehens
unterblieben. Der Senat hat den Urteilstenor deshalb in entsprechender
Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ergänzt.
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Sost-Scheible Pfister Hubert
Schäfer Mayer |