BGH,
Beschl. v. 30.8.2007 - 5 StR 335/07
5 StR 335/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.8.2007 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bautzen vom 6. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der
Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel nicht zur
Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, dass im Fall IV. 2. der Urteilsgründe die
Verurteilung wegen tateinheitlich begangener zweifacher Bedrohung
entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den 51 Jahre alten, schwerbehinderten Angeklagten
wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung und
versuchter Nötigung, sowie wegen Vorbereitung einer
Sprengstoffexplosion und wegen unerlaubten Umgangs mit
explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete
Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit
sie sich gegen die Ver-
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sagung der Aussetzung wendet; im Übrigen ist sie - abgesehen
von der gebotenen geringfügigen Schuldspruchkorrektur - aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet.
1. Nach den Feststellungen schrieb der bereits mehrfach, u. a. wegen
Beleidigungsdelikten verurteilte Angeklagte zunächst einen
Brief an das Landessozialgericht Chemnitz, in dem er den Landrat
beleidigte. Kurz darauf sandte er einen weiteren Brief an den Leiter
des Kreissozialamtes in Bautzen, in dem er diesen sowie dessen
Mitarbeiter ebenfalls beleidigte und drohte, zwei Sachbearbeiterinnen
„umzulegen“, falls sie seine staatlichen
Unterstützungsleistungen kürzen sollten. Bei einer
Durchsuchung seiner Wohnung am 1. Juni 2006 fand man dort fünf
zu Sprengsätzen umgebaute Haarspraydosen, die der Angeklagte
bei der von ihm erwarteten Räumung seiner Wohnung zur
Explosion bringen wollte. Außerdem hatte er umgebaute und
dadurch nicht zugelassene Silvesterraketen in seinem Besitz.
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Die sachverständig beratene Strafkammer hat sich
rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, dass der
Angeklagte an einer paranoiden und dissozialen
Persönlichkeitsstörung leidet und deswegen bei den
Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.
2. Die Erörterungen zur Ablehnung der Aussetzung sowohl der
Gesamtfreiheitsstrafe als auch der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus halten rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
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Bei der Ablehnung der Aussetzung der Strafe, die - angesichts der
Feststellungen und Einzelstrafhöhen nicht nachvollziehbar -
allein auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB
gestützt ist, mangelt es an jeglichen prognostischen
Erwägungen. Diese stellt das Landgericht
ausschließlich im Rahmen der Prüfung des §
67 Abs. 1 StGB an. Es kommt zu dem Ergebnis, eine Heimunterbringung
verspreche keinen Erfolg, da der Angeklagte sich bereits zweimal in
einem Heim aufgehalten, aber letztlich die
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Heime wieder verlassen habe. Auch jetzt sei nicht zu erwarten, dass er
sich in einem Heim integrieren würde, vielmehr sei mit neuen
Problemen zu rechnen.
Diese Feststellungen tragen die Ablehnung der Aussetzung nicht. Das
Landgericht hat sich wegen der zwei gescheiterten Heimunterbringungen
vorschnell an einer Aussetzung mit der Weisung der Heimunterbringung
gehindert gesehen. Dabei hat es nicht erörtert, ob die
bisherigen Heimplätze allein auf die schwere
körperliche Behinderung des Angeklagten zugeschnitten waren
und nicht auf seine psychischen Belange - was angesichts der
Feststellungen nahe liegt -, so dass dem Scheitern einer solchen
Unterbringung kaum Aussagekraft für die Unterbringung in einer
für die Behandlung auch seiner
Persönlichkeitsstörung geeigneten Einrichtung
zukommt. Das Urteil enthält auch keine Ausführungen
dazu, welchen Erfolg die zur Urteilsverkündung bereits zehn
Monate andauernde vorläufige Unterbringung des Angeklagten
hatte, welche Therapie gegebenenfalls dort angewandt wurde und welche
Folgerungen hieraus für die Frage zu ziehen sind, ob die
Vollstreckung von Strafe und Maßregel zur Bewährung
ausgesetzt werden kann (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere
Umstände 5).
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Dass eine Behandlung des Störungsbildes des Angeklagten nicht
unmöglich ist, wird belegt durch die Feststellung, der
Angeklagte sei während eines Klinikaufenthaltes zu Beginn des
Jahres 2000 mit Medikamenten behandelt worden, so dass eine Eigen- und
Fremdgefährdung ausgeschlossen gewesen sei (UA S. 5). Auch
hiermit setzt sich das Landgericht nicht auseinander. So bleibt
ungeklärt, ob der Angeklagte trotz fehlender
Krankheitseinsicht dennoch mit einer entsprechenden Behandlung und
Unterbringung in einer für ihn geeigneten Einrichtung
einverstanden wäre. Dies könnte - anders als die
bisherigen Maßnahmen auf freiwilliger Basis - durch
engmaschige Weisungen überwacht werden, so dass die von ihm
ausgehende Gefahr weiterer Taten deutlich abgeschwächt werden
könnte. Im Hinblick auf
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mögliche Weisungen gemäß § 67b
Abs. 2, § 68b StGB bedarf es vor der allerdings besonders
zügig durchzuführenden neuen Hauptverhandlung einer
sorgfältigen organisatorischen Vorbereitung.
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