BGH,
Beschl. v. 30.1.2007 - 3 StR 1/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 1/07
vom
30.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 30.01.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 26. April 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Soweit die Jugendkammer eine tateinheitliche Verurteilung wegen
besonders schwerer Erpressung nach §§ 253, 255, 250
Abs. 2 Nr. 3 a StGB abgelehnt hat, was den Angeklagten allerdings nicht
beschwert, sondern unangemessen begünstigt, bemerkt der Senat:
Das Qualifikationsmerkmal der schweren körperlichen
Misshandlung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB setzt entgegen der
Auffassung des Landgerichts nicht voraus, dass die Misshandlung den
Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226
StGB erfüllt. Vielmehr genügt eine schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen
Schmerzen; dabei genügen heftige und mit Schmerzen verbundene
Schläge (BGH NStZ 1998, 461; Tröndle/Fischer, StGB
54. Aufl. § 250 Rdn. 26). Die hier festgestellte
"äußerst massive und brutale Vorgehensweise"
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mit zahlreichen Schlägen und Tritten mehrerer Täter
u. a. gegen den Kopf des Opfers stellt eine solche schwere
körperliche Misshandlung dar.
An einer entsprechenden Verurteilung hätte sich das
Landgericht auch nicht deshalb gehindert sehen dürfen, weil
der besonders schwere Raub nicht Gegenstand der Anklage war. Denn das
Gericht muss - gegebenenfalls nach einem rechtlichen Hinweis
gemäß § 265 Abs. 1 StPO - die ganze
angeklagte Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, so
wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, ohne Bindung
an die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche
Beurteilung erschöpfend aburteilen und ihren Unrechtsgehalt
voll ausschöpfen (vgl. Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl.
§ 264 Rdn. 10 m. w. N.).
Dem Senat ist angesichts der von mehreren Angeklagten begangenen
äußerst brutalen Tat mit ganz gravierenden Folgen
für das Opfer die gegen den mehrfach einschlägig
vorbelasteten Angeklagten verhängte ungewöhnlich
milde Einheitsjugendstrafe nicht nachvollziehbar.
Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert |