BGH,
Beschl. v. 30.10.2008 - 3 StR 156/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 156/08
vom
30. Oktober 2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja nur II. 5. der Gründe
Veröffentlichung: ja
StGB § 271 Abs. 1
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
ist auch hinsichtlich der Identität des zum
Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine
öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB.
BGH, Beschl. vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08 - LG Wuppertal
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit
dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Oktober 2008
gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2,
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 19. Dezember 2007 wird, soweit es ihn betrifft,
a) die Strafverfolgung auf die unter b) aa) genannten Vorwürfe
beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe
zur versuchten Hehlerei sowie zur versuchten mittelbaren
Falschbeurkundung gegen Entgelt schuldig ist,
bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die
zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in
Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei und Beihilfe zur
versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt sowie wegen
Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Beihilfe zur
versuchten mittelbaren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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I.
1. Nach den Feststellungen förderte der Angeklagte die
grenzüberschreitende "Verschiebung" von zwei in Italien mit
falschen italienischen Fahrzeugpapieren ausgestatteten Kraftfahrzeugen
("Fahrzeugdoubletten") durch Unterstützungshandlungen bei
deren Zulassung in Deutschland (II. 1. und 4. der
Urteilsgründe).
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a) Im Fall II. 1. der Urteilsgründe war ein PKW BMW 530 D, der
- zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten sowie des
Mitangeklagten N. - durch Dritte in Italien gestohlen worden war, nach
Einschlagen einer falschen, einem anderen Kraftfahrzeug
zugehörigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
Fälschung der italienischen Fahrzeugpapiere als sog.
"Fahrzeugdoublette" in Italien zugelassen und sodann nach Deutschland
verbracht worden. Bei dem
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sich anschließenden Versuch, dieses Fahrzeug zum Zwecke des
Weiterverkaufs durch den hierzu von einer italienischen
Tätergruppe beauftragten Mitangeklagten N. in Deutschland
zuzulassen, begleitete der Angeklagte diesen am 20. Februar 2007
zunächst bei einer Fahrt von Düsseldorf zum
Kraftfahrtbundesamt nach Flensburg, um dort eine für die
Zulassung erforderliche Bescheinigung abzuholen.
Darüber hinaus verschaffte er dem Mitangeklagten N. - wie auf
der gemeinsamen Fahrt nach Flensburg vereinbart - drei falsche
italienische Personalausweise zur weiteren Verwendung sowohl bei der
Zulassung des PKW BMW 530 D als auch bei künftigen Taten zum
Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung von
anderweit rechtswidrig erlangten Kraftfahrzeugen, um für N.
das Risiko einer Ergreifung zu verringern. Zur Beschaffung der
Ausweispapiere gab der Angeklagte bei einem ihm bekannten
Fälscher die Herstellung von drei - auf unterschiedliche
Aliaspersonalien lautenden - Personalausweisen in Auftrag. Die von dem
Fälscher zu einem Preis von 900 Euro
auftragsgemäß hergestellten Ausweispapiere reichte
er umgehend an den Mitangeklagten N. weiter, wofür er von
diesem insgesamt 1.500 Euro verlangte.
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Nachdem N. den PKW BMW 530 D am 21. Februar 2007 bei einer
TÜV-Prüfstelle zur Erteilung der Betriebserlaubnis
und zur Abgasuntersuchung vorgeführt hatte, scheiterte der
Versuch, das Fahrzeug am 22. Februar 2007 unter Vorlage eines der
gefälschten Personalausweise beim Straßenverkehrsamt
in Düsseldorf zuzulassen; die Mitarbeiterin der
Zulassungsstelle war misstrauisch geworden und hatte die Polizei
informiert.
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b) Ende März/Anfang April 2007 verwendete N. eine Kopie eines
der drei ihm vom Angeklagten überlassenen falschen
Personalausweise, als er einen PKW Mercedes E-Klasse bei einer
Düsseldorfer Autovermietung in betrü-
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gerischer Absicht anmietete. Anschließend wurde das Fahrzeug
nach Italien verbracht und dort mit falscher - weil für ein
anderes Fahrzeug ausgegebener - Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
falschen italienischen Fahrzeugpapieren und falschen italienischen
KfZ-Kennzeichen versehen als sogenannte "Fahrzeugdoublette" zum Verkehr
zugelassen. Nach Rückführung des Fahrzeuges nach
Deutschland sowie nach dessen Vorführung bei einer
TÜV-Prüfstelle zur Erteilung einer Betriebserlaubnis
und zur Abgasuntersuchung versuchte der Mitangeklagte N. am 5. April
2007 erfolglos, es beim Straßenverkehrsamt Solingen
zuzulassen. Hierbei legte er wiederum einen der drei
gefälschten italienischen Personalausweise vor, die er vom
Angeklagten erhalten hatte. Zur Zulassung des Fahrzeuges kam es erneut
nicht (Fall II. 4. der Urteilsgründe).
2. Das Landgericht hat die Beschaffung und Übergabe der
unechten Personalausweise durch den Angeklagten an den Mitangeklagten
N. hinsichtlich des PKW BMW 530 D als mittäterschaftliche
Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten
Hehlerei sowie zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen
Entgelt bewertet. Bezüglich des PKW Mercedes E-Klasse hat es
den Tatbeitrag des Angeklagten rechtlich als - zu den Taten betreffend
den PKW BMW in Tatmehrheit stehend - täterschaftliche Hehlerei
in Tateinheit mit mittäterschaftlicher
Urkundenfälschung und Beihilfe zur versuchten mittelbaren
Falschbeurkundung eingestuft.
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II.
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der
Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der
Angeklagte - nach Ausscheidung des Tatvorwurfs der
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Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt im
Fall II. 1. der Urteilsgründe (Komplex PKW BMW 530 D)
gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2
StPO - der Anstiftung zur Urkundenfälschung (§ 267
Abs. 1 1. Alt., § 26 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur
versuchten Hehlerei (§ 259 Abs. 1, §§ 22, 27
Abs. 1 StGB) sowie zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen
Entgelt (§ 271 Abs. 1 und 3, §§ 22, 27 Abs.
1 StGB) schuldig. Im Einzelnen:
1. Dadurch, dass der Angeklagte unter Übergabe dreier
Passfotos an den Fälscher die Herstellung von falschen
Ausweispapieren für den Mitangeklagten N. in Auftrag gab, hat
er sich nicht der mittäterschaftlichen
Urkundenfälschung, sondern der Anstiftung zur
Urkundenfälschung schuldig gemacht. Durch die Verdingung des
Fälschers, gegen Bezahlung drei falsche Ausweispapiere
herzustellen, bestimmte der Angeklagte diesen zu dessen Tat nach
§ 267 Abs. 1 1. Alt. StGB, über die nicht er, sondern
allein der Fälscher Tatherrschaft hatte (vgl. BGH StV 2008,
188, 189). Gegen die Annahme eigener Tatherrschaft des Angeklagten
spricht insbesondere, dass er auf die exakte Tatzeit, den Tatort sowie
die Art und Weise der Erstellung der Personalausweise, d. h. unter
Verwendung von Blankovordrucken oder durch Verfälschung
gestohlener Ausweise, keinen Einfluss hatte.
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2. Indem der Angeklagte die in Auftrag gegebenen, aus Blankovordrucken
neu erstellten italienischen Personalausweise an sich nahm und an den
Mitangeklagten N. zur weiteren Verwendung übergab, leistete er
diesem Beihilfe zu dem sich anschließenden zweifachen
Gebrauch der unechten Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr
(§ 267 Abs. 1 3. Alt., § 27 Abs. 1 StGB). Denn durch
Vorlage der falschen Personalausweise bei den Zulassungsstellen in
Düsseldorf und Solingen wollte N. - um sich dem Risiko einer
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Strafverfolgung zu entziehen - über seine Identität
täuschen (vgl. BGHSt 33, 159, 160 f.). Dabei hat der
Angeklagte ihn durch Beschaffung und Übergabe der falschen
Ausweise unterstützt.
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Diese Beihilfe zur zweifachen Urkundenfälschung (in der
Alternative des Gebrauchens) geht indes in der Anstiftung zur
Urkundenfälschung (in der Alternative des Herstellens) auf, da
beide Teilnahmehandlungen eine deliktische Einheit darstellen, in der
die schwerwiegendere Anstiftung der Beihilfe vorgeht (so auch Gribbohm
in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 291 aE). Diese für die
täterschaftlich begangenen Alternativen des Herstellens und
Gebrauchens einer unechten Urkunde anerkannte tatbestandliche
Handlungseinheit, in denen der Gebrauch der Urkunde dem schon bei der
Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des
Täters entspricht (vgl. BGHSt 5, 291, 293; BGH GA 1955, 245,
246; Erb in MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 217; Gribbohm
aaO Rdn. 288; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB
27. Aufl. § 267 Rdn. 79, 79 b; aA Hoyer in SK-StGB §
267 Rdn. 114), gilt auch für die Teilnahme an den
verschiedenen Tatvarianten der Urkundenfälschung (vgl. Erb aaO
Rdn. 219; Cramer/Heine aaO Rdn. 80; Gribbohm aaO Rdn. 291 aE), und zwar
selbst dann, wenn sich Anstiftung und Beihilfe jeweils auf Taten
unterschiedlicher Haupttäter beziehen. Auch hier verbindet der
Gesamtvorsatz des doppelten Teilnehmers, zur Fälschung der
Urkunde gerade deshalb anzustiften, um einem anderen deren (mehrfachen)
Gebrauch zu ermöglichen, dessen Teilnahmehandlungen zu einer
einheitlichen Tat.
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Die ebenfalls verwirklichten Tatbestände des SichVerschaffens
(§ 276 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB) und des Überlassens
(§ 276 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. StGB) von falschen - auch
ausländischen (BGH NJW 2000, 3148; BGHR StGB § 276
Konkurrenzen 1) - Ausweispapieren, die insgesamt nur einen
einheitlichen Verstoß gegen § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB
darstellen (Erb aaO § 276 Rdn. 5; Gribbohm aaO § 276
Rdn. 22), treten, da sie typische Vorbereitungshandlungen zu dem - in
der Anstiftung als deliktische Einheit aufgegangenen - nachfolgenden
Urkundengebrauch darstellen, als mitbestrafte Vortaten zurück
(BGHR StGB
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§ 276 Konkurrenzen 1; Gribbohm aaO Rdn. 27; Erb aaO;
Cramer/Heine aaO § 276 Rdn. 11; Hoyer aaO § 276 Rdn.
6).
3. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in Bezug auf den PKW BMW 530 D
(Fall II. 1. der Urteilsgründe) die Überlassung der
unechten Personalausweise an den Mitangeklagten N. auch als
Beihilfehandlung zu dessen versuchter Hehlerei in Form der Absatzhilfe
an diesem Fahrzeug bewertet (§ 259 Abs. 1,
§§ 22, 27 Abs. 1 StGB). Die Haupttat des N. hat es zu
Recht nur als Versuch einer Hehlerei angesehen. Zwar kommt es bei der
Hehlerei in Form der Absatzhilfe (für die italienischen
Hintermänner, die als Zwischenhehler - vgl. BGH NStZ 1999,
351, 352 m. w. N. - ihrerseits über das Fahrzeug zu eigenen
Zwecken verfügen konnten) auf einen Absatzerfolg des Hehlgutes
nicht an (BGHSt 22, 206, 207; 26, 358; 27, 45). Das Landgericht konnte
jedoch nicht ausschließen, dass die italienische
Tätergruppe den PKW BMW 530 D im Einverständnis mit
dessen Eigentümer erlangt hatte, weil dieser in
betrügerischer Weise einen Versicherungsschaden geltend machen
wollte. Damit hätte es an der rechtswidrigen Vortat im Sinne
des § 259 Abs. 1 StGB gefehlt.
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4. Nicht zutreffend hat das Landgericht dagegen in Fall II. 4. der
Urteilsgründe die Überlassung der unechten
Ausweispapiere Ende Februar 2007 als täterschaftliche Hehlerei
des Angeklagten in Form der Absatzhilfe bewertet. Der Mitangeklagte N.
hat den PKW Mercedes erst Ende März/Anfang April 2007
betrügerisch erlangt. Bei diesem zeitlichen Ablauf kommt eine
Hehlerei des Angeklagten durch die vorhergehende Überlassung
der Personalausweise nicht in Betracht, weil der Hehlereitatbestand in
sämtlichen Handlungsalternativen eine abgeschlossene Vortat
voraussetzt. Tatbeiträge, die bereits erbracht werden, bevor
das Hehlgut durch eine rechtswidrige Vortat erlangt ist, sich aber erst
bei der Verwertung desselben auswirken, können allenfalls als
Teilnahme an der
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Vortat oder als Beihilfe an einer etwaigen Hehlerei eines Dritten
angesehen werden (vgl. BGHSt 13, 403, 405; BGH NStZ 1994, 486). Hier
trifft keine der beiden Möglichkeiten zu. Insbesondere machte
sich der Angeklagte bei der Überlassung der Ausweispapiere an
den Mitangeklagten N. keine Gedanken über deren Verwendung
bereits bei der rechtswidrigen Erlangung von Kraftfahrzeugen. Billigend
in Kauf nahm er nur, dass N. die Ausweispapiere bei der
gewinnbringenden Verwertung von zuvor gestohlenen Kraftfahrzeugen
verwendete, so dass es für eine Teilnahme an der
betrügerischen Erlangung des PKW Mercedes am Teilnahmevorsatz
fehlt.
5. Näherer Erörterung bedarf die Verurteilung des
Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten mittelbaren
Falschbeurkundung. Da der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts
die Ahndung dieses Delikts gemäß § 154 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen hat,
soweit dem Angeklagten die Unterstützung der versuchten
Zulassung des PKW BMW 530 D am 22. Februar 2007 vorgeworfen worden ist,
steht allein noch die vom Angeklagten durch Überlassung der
falschen Ausweise geleistete Hilfe zu dem Versuch der Zulassung des PKW
Mercedes E-Klasse am 5. April 2007 (Fall II. 4. der
Urteilsgründe) in Rede; zu diesem Zeitpunkt richtete sich das
Zulassungsverfahren nach der zum 1. März 2007 in Kraft
getretenen Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum
Straßenverkehr vom 25. April 2006
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV; BGBl I 988).
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a) Das Landgericht hat die Bemühungen des Mitangeklagten N. ,
den PKW Mercedes am 5. April 2007 beim Straßenverkehrsamt
Solingen zum deutschen Straßenverkehr zuzulassen, als Versuch
einer mittelbaren Falschbeurkundung bewertet. Bei der Subsumtion des
erfolglosen Zulassungsversuchs unter den Tatbestand der § 271
Abs. 1 und Abs. 4, § 22 StGB hat es, da die
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Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den Fahrzeugpapieren selbst nicht
dem öffentlichen Glauben unterliege (vgl. BGHSt 20, 186),
entscheidend darauf abgestellt, ob der Mitangeklagte N. dazu angesetzt
habe, falsch beglaubigen zu lassen, dass das in dem Kraftfahrzeugschein
nach seinen der Verwaltungsbehörde erkennbaren Merkmalen
beschriebene Fahrzeug das ist, das zum öffentlichen Verkehr
zugelassen werden sollte. Insoweit sei die
Fahrzeug-Identifizierungsnummer ein wesentliches, das jeweilige
Fahrzeug kennzeichnendes Merkmal (vgl. BGHR StGB § 271 Abs. 1
Beweiskraft 1). Indem N. dem Straßenverkehrsamt Solingen
einen gefälschten italienischen "Kraftfahrzeugbrief" vorgelegt
habe, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer ein anderes Kraftfahrzeug
betraf als das, das zugelassen werden sollte, habe er den Versuch einer
mittelbaren Falschbeurkundung begangen. Hierzu habe der Angeklagte
durch Überlassung der Ausweispapiere Beihilfe geleistet.
b) Diese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Die Überlassung der auf Falschpersonalien
lautenden Ausweispapiere zur Verwendung bei der Zulassung eines
italienischen "Doublettenfahrzeugs" in Deutschland stellt eine Beihilfe
des Angeklagten zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung
(§ 271 Abs. 1, §§ 22, 27 StGB) des
Mitangeklagten N. dar. Bei der im Rahmen des Zulassungsverfahrens
auszustellenden Zulassungsbescheinigung Teil I handelt es sich um eine
Urkunde i. S. d. § 271 StGB, deren öffentlicher
Glaube sich auch auf die Identität des zum
Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges erstreckt.
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Wegen der zum 1. März 2007 eingetretenen Änderung der
rechtlichen Grundlagen des Zulassungsverfahrens bedarf es dabei keiner
Entscheidung, ob die vom Landgericht in Bezug genommenen, auf der
früheren Rechtslage zum Zulassungsverfahren nach
§§ 23, 24 StVZO aF basierenden Entscheidungen
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des Bundesgerichtshofes zur Frage, ob der Fahrzeugschein auch
hinsichtlich der Identität des zugelassenen Fahrzeugs eine
öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB darstellt
(BGHSt 20, 186, 188 einerseits sowie BGHR StGB § 271
Beweiskraft 1 andererseits), miteinander vereinbar sind (verneinend
Puppe JZ 1997, 490, 496 f.). Vielmehr gilt:
aa) Die Zulassungsbescheinigung Teil I, die nach der zum 1. Oktober
2005 in Kraft getretenen 38. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September
2004 (BGBl I 2374) den Fahrzeugschein ersetzt hat, ist wie dieser eine
öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB, soweit
sie den Zulassungsvorgang dokumentiert und ein wesentliches
Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen darstellt (Dauer in
Hentschel, Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § 11 FZV
Rdn. 2 und 5). Allerdings kann nicht jede in einer
öffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, die ein
Außenstehender durch Täuschung des
gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, Gegenstand einer
Straftat nach § 271 StGB sein. Strafbewehrt beurkundet im
Sinne des § 271 StGB sind vielmehr nur diejenigen
Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der
öffentliche Glaube, d. h. die "volle Beweiswirkung
für und gegen jedermann", erstreckt. Welche Angaben dies im
Einzelnen sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen
Vorschrift fehlt, den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die
für die Errichtung und den Zweck der Urkunde
maßgeblich sind. Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der
Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei - neben dem
Beurkundungsinhalt als solchem - das Verfahren und die
Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die
Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden
Amtsträgers, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu
überprüfen (BGHSt - GS - 22, 201, 203 f.; BGHSt 42,
131 f.; BGH NJW 1996, 470). Die den öffentlichen Glauben
legitimierende erhöhte Beweiswirkung kann auf den eigenen
Wahrnehmungsmöglichkeiten des die Urkunde ausstellenden
Amtsträgers beruhen (BGH NJW 1996, 470), sie kann sich
für den Urkunden-
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aussteller aber auch aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen
anderer öffentlicher Stellen mit erhöhter
Richtigkeitsgewähr ergeben.
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bb) Nach diesen Maßstäben umfasst der
öffentliche Glaube der Zulassungsbescheinigung Teil I auch die
Identität des zugelassenen Fahrzeugs. Der seit 1.
März 2007 in Kraft befindliche § 6 Abs. 8 FZV
schreibt in Umsetzung der EG-Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.
April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge
(ABl. EG Nr. L 138 S. 57) - erstmals - die Identifizierung des
Fahrzeuges durch die Zulassungsbehörde im Rahmen der Zulassung
vor. Wie die Identifizierung durchzuführen ist, entscheidet
die Zulassungsbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen. Entsprechend der amtlichen Begründung (VkBl 2006,
604) kann sie von der Identität des Fahrzeuges mit dem in der
Zulassungsbescheinigung Teil II bezeichneten grundsätzlich
ausgehen, wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt, für das die
Zulassungsbescheinigung Teil II durch den Hersteller zugeordnet oder
wenn - wie hier - das Fahrzeug bereits einer Haupt- oder
Sonderuntersuchung unterzogen wurde (Dauer aaO § 6 FZV Rdn.
10). Denn sowohl bei der Hauptuntersuchung (Anlage VIII a Nr. 4.10 zur
StVZO, Verordnung vom 20. Mai 1998, BGBl I 1064, 1069; neu gefasst
durch Verordnung vom 3. März 2006, BGBl I 485, 492) als auch
bei der Abgasuntersuchung (Nr. 2.1 der Richtlinie für die
Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 4.8.2 Anlage
VIII a StVZO - "AU-Richtlinie", VkBl 2006, 304) muss eine
Identifizierung des Fahrzeuges durchgeführt werden. Nach Nr.
4.10 der Anlage VIII a zur StVZO ist dabei der Zustand der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer und dessen Übereinstimmung mit
den Fahrzeugdokumenten zu überprüfen,
während nach der AU-Richtlinie bei der Fahrzeugidentifizierung
als Identifizierungsangaben das amtliche Kennzeichen, die
Emissionsschlüsselnummer/Emissionsklasse, der
Fahrzeughersteller, Typ und Ausführung i. V. m. der
Schlüsselnummer, die Kraftstoffart, der Stand des
Wegstreckenzählers sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
mit dem Fahrzeugdokument abzugleichen sind.
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cc) Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte N. den PKW Mercedes
unmittelbar vor dessen am 5. April 2007 beantragter Zulassung bei einer
TÜV-Prüfstelle zur Erteilung einer Betriebserlaubnis
und zur Abgasuntersuchung vorgeführt. Nachdem damit die
Identität des PKW am Tag vor dessen Zulassung im Rahmen der
Abgasuntersuchung überprüft worden war und das
Ergebnis dieser Überprüfung in der AU-Bescheinigung
dem zuständigen - gemäß § 6 Abs. 8
FZV zur Identifizierung des Fahrzeuges verpflichteten -
Amtsträger vorlag, konnte und wollte (vgl. BGH NJW 1996, 470)
dieser zu öffentlichem Glauben beurkunden, dass die von dem
Antragsteller angegebenen, in die Zulassungsbescheinigung Teil I
aufzunehmenden Identifizierungsmerkmale, insbesondere die
Fahrzeug-Identifizierungsnummer, sich auf das Kraftfahrzeug bezogen,
das am Vortag einer Abgasuntersuchung unterzogen worden war und das
nunmehr zum Straßenverkehr zugelassen werden sollte. Da die
mitgeteilte Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedoch
ursprünglich einem anderen Fahrzeug zugeteilt worden war, zu
dem das zugelassene Fahrzeug nur eine "Doublette" darstellte,
wäre im Falle der erstrebten Zulassung in der
Zulassungsbescheinigung Teil I mit öffentlicher Beweiswirkung
ein dahingehend unrichtiger Sachverhalt dokumentiert worden, dass das
zugelassene Fahrzeug mit dem in der Zulassungsbescheinigung unter
anderem anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer beschriebenen
identisch sei.
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c) Da der Angeklagte die strafschärfende Bereicherungsabsicht
des Mitangeklagten N. , dem die Zulassungen von Kraftfahrzeugen als
Mittel zur Erlangung von Vermögensvorteilen dienen sollten
(vgl. BGHSt 34, 299, 303), auch hinsichtlich der Zulassung etwaiger
weiterer Fahrzeuge kannte, hat er als Gehilfe auch hinsichtlich des PKW
Mercedes den Qualifikationstatbestand des § 271 Abs. 3 StGB
erfüllt (Cramer/Heine aaO § 271 Rdn. 45; Gribbohm aaO
§ 271 Rdn. 109; Puppe in NK-StGB § 271 Rdn. 66; aA
Hoyer in SK-StGB § 271
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Rdn. 36: besonderes persönliches Merkmal im Sinne des
§ 28 Abs. 2 StGB). Einer dahingehenden Verschärfung
des Schuldspruchs steht, auch wenn das Landgericht in dem Fall des PKW
Mercedes nicht vom Qualifikationstatbestand der Entgeltlichkeit
ausgegangen ist, das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2
StPO) nicht entgegen (st. Rspr.; BGHSt 14, 5, 7; BGH NStZ 2006, 34, 35;
StV 2008, 233, 234 sowie die Nachweise bei Kuckein in KK 6. Aufl.
§ 358 Rdn. 18).
III.
1. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen
Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können,
die zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Taten führen.
Er ändert deshalb den Schuldspruch (§ 354 Abs. 1
StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich
der geständige Angeklagte gegen den geänderten
Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen
können.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum
Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und können
deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Ergänzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in
Widerspruch stehen, sind zulässig.
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Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer |