BGH,
Beschl. v. 31.1.2007 - 2 StR 546/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 546/06
vom
31.01.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 31.01.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 25. August 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer
Menge, verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten
verurteilt und die Einziehung von Rauschgift und verschiedener
Gegenstände angeordnet.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in
dem aus der Be-
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schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlichen
Handeltreibens hat keinen Bestand. Die Rolle des Angeklagten
beschränkte sich auf eine reine Kuriertätigkeit. Mit
dem An- und Verkauf des Rauschgifts hatte er nichts zu tun. Die
Gestaltung des Transports und des Transportwegs waren ihm - auch wenn
der Transport nicht überwacht wurde - vorgegeben. Der
Kurierlohn war angesichts der Menge des inkorporierten Kokains und der
damit verbundenen Lebensgefahr nicht hoch. Sein Tatbeitrag ist daher
als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge (neben der tateinheitlich als Täter
verwirklichten Einfuhr) zu werten.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht
entgegen, da der geständige Angeklagte sich nicht anders als
geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den
Strafausspruch unberührt. Der Senat kann
ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des
geänderten Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt
hätte. Für die Strafzumessung bleibt der Strafrahmen
des § 30 Abs. 1 BtMG unverändert maßgebend.
Dass der Angeklagte lediglich als Kurier in untergeordneter Rolle in
der Hierarchie des Drogenhandels tätig wurde, hat das
Landgericht strafmildernd berücksichtigt.
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