BGH,
Beschl. v. 31.5.2005 - 4 StR 175/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 175/03
vom
31.5.2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31.05.2005
gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Detmold vom 20. November 2002 im
Maßregelausspruch
aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn
Fällen, davon
in zwölf Fällen in Tateinheit mit Abgabe von
Betäubungsmitteln als Person über
21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren, und wegen Beihilfe zum
unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
zwei Fällen"
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt,
ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen
und die
Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres
keine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch
Erfolg.
1. Der Senat hat mit Urteil vom 6. Juli 2004 die Revision des
Angeklagten,
soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet,
verworfen und die Entscheidung über das Rechtsmittel des
Angeklagten gegen
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die in dem angefochtenen Urteil angeordnete Maßregel sowie
über die Kosten
der Revision einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Mit Beschluß
vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem Großen Senat
für Strafsachen
des Bundesgerichtshofs die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob
sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen nur
dann aus der Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen
Anlaßtat
und Verkehrssicherheit besteht. Der Große Senat für
Strafsachen hat mit
Beschluß vom 27.04.2005 - GSSt 2/04 - in diesem Sinne
entschieden. Danach
setzt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen
charakterlicher
Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs voraus, daß die Anlaßtat
tragfähige Rückschlüsse darauf
zuläßt,
daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des
Straßenverkehrs seinen eigenen
kriminellen Interessen unterzuordnen.
2. Nach der Entscheidung des Großen Senats für
Strafsachen des Bundesgerichtshofs
käme beim Angeklagten die Entziehung der Fahrerlaubnis in
Betracht, wenn sich der Tatrichter aufgrund einer
Gesamtwürdigung aller dafür
aus den Anlaßtaten erkennbar gewordenen
Anknüpfungstatsachen die Überzeugung
verschaffen könnte, daß der Angeklagte bereit ist,
sich zur Erreichung
seiner kriminellen Ziele über die im Straßenverkehr
gebotene Sorgfalt und
Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Für diese Prognose
könnte es genügen, daß
der Angeklagte im Zusammenhang mit den Anlaßtaten naheliegend
mit einer
Situation gerechnet hat oder rechnen mußte, in der es zu
einer Gefährdung
oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte. Insofern
bedürfte es weiterer
Feststellung, insbesondere zur Festnahmesituation bei der letzten Tat
(vgl. BGH NStZ 2004, 86, 89 [Anfragebeschluß des Senats]).
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Nachdem nunmehr seit Begehung der abgeurteilten Taten drei bzw.
mehr als drei Jahre vergangen sind, ist es allerdings wenig
wahrscheinlich,
daß ergänzende, die Entziehung der Fahrerlaubnis
rechtfertigende Feststellungen
noch getroffen werden können. Jedenfalls erscheint es dem
Senat ausgeschlossen,
daß nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache
ein ursprünglicher
Eignungsmangel noch im Zeitpunkt der neuen tatrichterlichen Entscheidung
fortbesteht (vgl. hierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4;
Athing in MünchKomm StGB § 69 Rdn. 61 m.w.N.). Er
hebt daher in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den
Maßregelausspruch auf und
läßt die Maßregel entfallen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs.
4, 5
entspr. StPO.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann |