BGH,
Beschl. v. 31.5.2005 - 5 StR 85/05
5 StR 85/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31.05.2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31.05.2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten S gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 13. September 2004 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch
mit
der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß
a) in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten
auch die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 15. März 2000 - 337 Ds
209/99 - einbezogen wird;
b) der Angeklagte S im übrigen unter Einbeziehung
sämtlicher Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts
Berlin vom 7. März 2003 - (533) 68 Js 294/01 KLs
(32/02) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und sechs Monaten verurteilt wird; die Gesamtfreiheitsstrafen
von fünf Jahren und von einem Jahr und sieben
Monaten entfallen.
Der Angeklagte S hat die Kosten seiner Revision zu
tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Viertel
ermäßigt. Ein
Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen
Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten
S fallen der Staatskasse zur Last.
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G r ü n d e
1. Die Gesamtstrafbildung des Landgerichts durch Bildung mehrerer
Gesamtstrafen in Anwendung des § 55 StGB erweist sich in zwei
Punkten
als korrekturbedürftig.
a) Die Einbeziehung einer im März 2000 gegen den
Beschwerdeführer
verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe für eine
weitere vor der ersten
maßgeblichen Zäsur (Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 9. Dezember
1999) begangene Tat war nicht durch Vollstreckung ausgeschlossen
(§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ihre Vollstreckung in Unkenntnis
inzwischen erfolgter
Einbeziehung der Strafe hatte nicht die Folge vollständiger
Verbüßung,
sondern der Teilvollstreckung jener neuen Gesamtstrafe (§ 51
Abs. 2
StGB). Der Senat gleicht den Fehler in dem bereits in Verletzung des
Art. 6
Abs. 1 MRK verzögerten Verfahren durch Nachholung der
gebotenen Einbeziehung
auch dieser Strafe in die erste Gesamtstrafe, die er gleichwohl in
unveränderter Höhe beläßt, aus.
b) Das Urteil vom 22. Januar 2001 begründete keine
Zäsur, da auch
die dort abgeurteilte Tat vor der ersten Zäsur begangen worden
war (vgl.
BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13). Die
Einzelstrafen für die
Fälle 2 bis 29, die sämtlich nach der ersten
Zäsur und vor der zweiten Zäsur
(Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 2003, sechs nach
der ersten Zäsur
begangene Taten betreffend) begangen wurden, sind mit den Einzelstrafen
aus dem letztgenannten Urteil auf eine einzige Gesamtstrafe
zurückzuführen.
Der Senat setzt sie mit Rücksicht auf den Konzentrationseffekt
bei
Gesamtstrafbildung und unter Bedachtnahme auf die erwähnte
Verfahrensverzögerung
selbst um einen Monat niedriger als die bisherige Summe der
gebildeten zweiten und dritten Gesamtstrafe fest. Eine noch
gravierendere
Bevorteilung des Beschwerdeführers kann mit Rücksicht
darauf nicht in Betracht
kommen, daß hiermit die bisher für die einbezogenen
Einzelstrafen
gebildete Gesamtstrafe lediglich um neun Monate und damit nicht einmal
um
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die Einsatzstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) für die hier
abgeurteilte Tatserie
überschritten wird, daß ihm mit der eine weitere
Anrechnung von vier
Monaten Strafverbüßung nach sich ziehenden weiteren
Einbeziehung in die
Gesamtstrafe wegen des ersten Falles (oben a) trotz eines ihm vom
Landgericht
insoweit zugebilligten Härteausgleichs ohnehin schon ein
überproportionaler
Vorteil zugute kommt und daß ihm das Landgericht mit der
Zubilligung
eines zweiten Strafabschlags bereits einen ihm nicht zustehenden
Vorteil im
Rahmen der Gesamtstrafbildung zuerkannt hat (vgl. BGHR MRK Art. 6
Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16).
2. Der erzielte Teilerfolg des Beschwerdeführers im
Gesamtstrafübel
rechtfertigt eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.
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