BGH,
Beschl. v. 4.4.2000 - 5 StR 105/00
5 StR 105/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. April 2000
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten D wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 27. September 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Urteilstenor dahin richtiggestellt, daß die Angeklagten
D und K der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,
b) im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen den Angeklagten D aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten D ist weitgehend unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. März 2000.
Der Senat stellt jedoch den Urteilstenor - in Übereinstimmung
mit den Gründen des angefochtenen Urteils - in dem Sinne
richtig, daß der Beschwerdeführer und der
Mitangeklagte K , der nicht Revision eingelegt hat (§ 357
StPO), jeweils nur einer tateinheitlich begangenen Tat, die zwei
Tatbestände erfüllt, schuldig sind.
Zudem muß die gegen den Angeklagten D verhängte
Gesamtstrafe aufgehoben werden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt
zutreffend ausgeführt:
"Indes kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil das Landgericht
§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB verkannt hat. Danach ist die neue Tat
nur dann ´vor der früheren Verurteilung
begangen´, wenn sie zuvor beendet war (vgl. BGH NJW 1999,
1344, 1346 und 1997, 750, 751 [insoweit in BGHSt 44, 355 und BGHSt 42,
268 nicht abgedruckt]). Das tateinheitlich begangene Handeltreiben
(§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) des Angeklagten war bei Erlass des
Urteils des Landgerichts Dresden vom 18. August 1997 noch nicht
beendet. Der Angeklagte befand sich bis zum Februar 1998 in Besitz von
einem Kilogramm des am 1. Mai 1997 eingeführten und
später hochgestreckten Amphetamins, das in seinem Einvernehmen
im Juni 1997 dem T zum Kauf angeboten und später
´für einen gelegentlichen Weiterverkauf
vorrätig´ gehalten wurde (UA S. 19). Der unerlaubte
Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke gewinnbringender
Veräußerung stellt jedoch unerlaubtes Handeltreiben
dar (vgl. BGH NStZ 1996, 93); die im Mai 1997 begonnene Tat war mithin
erst im Februar 1998 beendet, als das Amphetamin sichergestellt wurde,
und die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche
Gesamtstrafenbildung deshalb rechtlich nicht möglich. Vielmehr
hätte eine Gesamtstrafe mit der durch das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 16. September 1999 verhängten Strafe
gebildet werden müssen, die vor Erlass des angefochtenen
Urteils rechtskräftig wurde (UA S. 9). Allerdings hat das
Landgericht auf Grund seiner Annahme, das Urteil vom 18. August 1997
entfalte Zäsurwirkung, einen - hier an sich rechtlich nicht
gebotenen - Härteausgleich (vgl. BGHSt 41, 310, 313; 43, 216,
217; 44, 179, 185/186) vorgenommen. Gleichwohl lässt sich im
Revisionsverfahren nicht zweifelsfrei ausschließen, dass das
Gesamtstrafübel für den Angeklagten geringer bemessen
worden wäre, wenn die zweijährige Einzelstrafe als
solche Bestand behalten hätte. Einer Aufhebung von
Feststellungen bedarf es nicht; der zu neuer Entscheidung berufene
Tatrichter kann ergänzende treffen."
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum |