BGH,
Beschl. v. 4.8.2009 - 3 StR 271/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 271/09
vom
4. August 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 4. August 2009 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 23. Februar 2009
a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagten jeweils des
besonders schweren Raubes schuldig sind;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine
Entscheidung zur Unterbringung der Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "schweren Raubes" zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Außerdem hat es festgestellt, dass sie die Tat aufgrund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begingen. Beide
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Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung
sachlichen Rechts, der Angeklagte P. beanstandet zusätzlich
das Verfahren.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO). Der Senat hat jedoch den Schuldspruch neu gefasst, um die von
den Angeklagten verwirklichte Qualifikation nach § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB zum Ausdruck zu bringen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl.
§ 250 Rdn. 2 m. w. N.).
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Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
(§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen nahm der
Angeklagte P. seit etwa 20 Jahren regelmäßig Kokain
und Ecstasy zu sich, und zwar bis zu fünf oder sechs Gramm am
Tag. Der Angeklagte H. , der zurzeit täglich mit Methadon
substituiert wird, konsumierte regelmäßig Morphium
und teilweise drei bis sieben Gramm Heroin. Mehrere Straftaten, wegen
der sie in der Vergangenheit verurteilt worden sind, sowie die
verfahrensgegenständliche Tat, bei der ihre
Steuerungsfähigkeit durch vorangegangenen Alkohol-, Drogen-
und Medikamentenkonsum nicht ausschließbar erheblich
vermindert war, begingen die Angeklagten aufgrund ihrer
Betäubungsmittelabhängigkeit. Diese Feststellungen
drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.
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Über die Anordnung der Maßregel nach § 64
StGB muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen
(§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dass
nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Sie
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haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht
auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38,
362 f.). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt geht einer
Maßnahme nach § 35 BtMG vor (vgl. BGH StV 2008, 397
und 405).
Der neue Tatrichter wird auch zu bestimmen haben, nach welchem
Maßstab die vom Angeklagten H. in Lettland erlittene Haft auf
die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz
1, Abs. 4 Satz 2 StGB).
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Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Mayer |