BGH,
Beschl. v. 4.12.2007 - 3 StR 402/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 402/07
vom
4.12.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 4. Dezember 2007 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 31. März 2006
a) soweit es den Angeklagten T. betrifft, im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der
Urteilsgründe (Fall 4. der Anklageschrift) der
gewerbsmäßigen Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist,
sowie
b) in den gesamten Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen,
Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei
Fällen und wegen Anstiftung zur Unterschlagung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten To. wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
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T. mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten
Revision. Der Angeklagte To. rügt mit seiner Revision die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den
aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen
sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des
Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Zum Fall II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht
festgestellt, der Angeklagte T. habe erfahren, dass zwei hochwertige
Leasingfahrzeuge zum Verkauf stünden, wobei er zutreffend
davon ausging, dass es sich dabei um Fahrzeuge handelte, die die
Leasingnehmer betrügerisch erlangt hatten. Die PKW wurden vom
früheren Mitangeklagten D. und einer unbekannt gebliebenen
Person namens "C. " angeboten. Diese Personen waren indes nicht die
Leasingnehmer. Wie die Fahrzeuge zu ihnen gelangt waren, hat die Kammer
nicht feststellen können. Der Angeklagte T. vermittelte
zwischen den beiden Anbietern und - über weitere
Mittelsmänner - einem potentiellen Abnehmer namens "V. " ein
Treffen, bei dem sich "C. " und "V. " handelseinig wurden. Von dem
Kaufpreis in Höhe von 28.000 € erhielt der Angeklagte
eine Provision in Höhe von 900 €.
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Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen
täterschaftlich begangener Hehlerei nicht.
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Der Angeklagte T. hat die beiden Kraftfahrzeuge weder erlangt noch sich
oder einem Dritten verschafft. Eine Absatzhandlung, also die
selbständige wirtschaftliche Verwertung der Sache im
Einverständnis mit dem Vortäter oder Zwischenhehler,
hat er dadurch, dass er zwischen den Veräußerern und
dem Abnehmer lediglich den Kontakt hergestellt hat, an den eigentlichen
Verhandlungen dann aber nicht mehr beteiligt war, ebenfalls nicht
erbracht. Schließlich scheidet eine täterschaftlich
begangene Hehlerei auch in der Form der Absatz-
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hilfe aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte "im Lager
des Vortäters" gestanden hat. Nach den Feststellungen der
Kammer ist nicht bekannt, wie die Fahrzeuge zu den Anbietern gelangt
sind, so dass sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, dass sie
eigene Verfügungsgewalt über diese hatten. Ist es
somit aber möglich, dass die Veräußerer als
Zwischenhehler nur Absetzer oder Absatzhelfer waren, können
die Bemühungen des Angeklagten T. , sie bei ihren
Absatzbemühungen zu unterstützen, nicht als
täterschaftliche Beihilfe in Form der Absatzhilfe gewertet
werden, sondern lediglich als Beihilfe zu den Hehlereihandlungen von D.
und "C. " (vgl. BGH NStZ 1999, 351, 352 m. w. N.). Der Senat
schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung weitergehende
Feststellungen zur Herkunft der Fahrzeuge und der den Anbietern durch
die Leasingnehmer eingeräumten Verfügungsmacht
getroffen werden können, so dass er den Schuldspruch insoweit
zu Gunsten des Angeklagten T. ändert.
2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der
Urteilsgründe hat die Aufhebung der zugehörigen
Einzelstrafe und der gegen den Angeklagten T. verhängten
Gesamtstrafe zur Folge. Auch die weiteren Einzelstrafen gegen den
Angeklagten T. sowie die gegen den Angeklagten To. verhängte
Freiheitsstrafe haben keinen Bestand, weil es nach Eingang der
Revisionsbegründungen zu einer vom Revisionsgericht von Amts
wegen zu berücksichtigenden erheblichen Verzögerung
des Verfahrens unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot
gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 479; 2001, 52). Das Urteil ist am 31.
März 2006 verkündet, die schriftlichen
Urteilsgründe sind den Verteidigern der Angeklagten am 25.
bzw. 31. Juli 2006 zugestellt worden. Die
Revisionsbegründungen sind am 25. Juli bzw. am 25. August 2006
beim Landgericht eingegangen. Die Übersendungsberichte der
Staatsanwaltschaft Wuppertal sind aber jeweils erst am 5. September
2007 zum Generalbundesanwalt gelangt. Durch die um rund zwölf
Monate verzögerte Übersendung - bei
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ordnungsgemäßem Geschäftsgang
hätten die Akten spätestens Ende September 2006 beim
Generalbundesanwalt eingehen können - haben die
Justizbehörden die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK missachtet und den auch aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2
Abs. 1, 2 GG folgenden Anspruch der Angeklagten auf ein faires
rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Hierfür ist den
Angeklagten ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung das Maß der
wegen der Verletzung der Rechte der Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz
1 MRK gebotenen Kompensation ausdrücklich und konkret zu
bestimmen haben. Der Senat weist darauf hin, dass er die Frage, auf
welche Art und Weise die Kompensation künftig vorzunehmen ist,
durch Beschluss vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07 (NJW 2007, 3294) -
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Großen
Senat für Strafsachen zur Fortbildung des Rechts vorgelegt hat
(§ 132 Abs. 4 GVG). Dessen Entscheidung wird voraussichtlich
bis Ende Januar 2008 ergehen.
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