BGH,
Beschl. v. 4.2.2009 - 5 StR 260/08
5 StR 260/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Untreue
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 21. März 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten B. , L. und N. wegen Untreue zu
Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten verurteilt,
die Angeklagten W. und Bü. wegen Untreue zu Freiheitsstrafen
von jeweils einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafen ist zur
Bewährung ausgesetzt worden. Die auf Verfahrens- und
Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten gegen
das Urteil sind aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat zu den
Sachrügen:
Die Schadensbestimmung durch das Landgericht (UA S. 267 ff.) ist
prinzipiell durchgreifend bedenklich. Indes ist dem Urteilszusammenhang
zu entnehmen, dass sich dies auf die Feststellung eines
Vermögensnachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB und
auf die Bemessung von dessen Ausmaß im Ergebnis nicht zum
Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
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Es war auf einen Vergleich der ausgereichten Darlehensvaluta mit dem
Wert des Rückzahlungsanspruchs der kreditierenden Bank unter
Berücksichtigung der Sicherheiten im Zeitpunkt der
pflichtwidrigen riskanten Kreditgewährung abzustellen (vgl.
BGHSt 47, 148, 157; BGH NStZ-RR 2005,
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374, 375; BGH wistra 2000, 60, 61; BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 - 1 StR
106/60). Namentlich im Blick auf die anschließend
über zwei Jahre mit Mieteinkünften aus dem
kreditierten Plattenbau-Objekt geleisteten Zinszahlungen (UA S. 121,
130, 199) war die Annahme völliger Wertlosigkeit der
Darlehensrückzahlungsforderung bei ausschließlicher
Inrechnungstellung der Grundsicherheiten als Ausgangspunkt verfehlt.
Der Senat sieht jedoch eine im Sinne des § 266 StGB
tatbestandsrelevante Vermögensgefährdung darin, dass
die Angeklagten mit der Kreditgewährung ein allzu weitgehendes
Risiko eingegangen sind, weil - anders als bei den anderen angeklagten
Kreditgewährungen (Leipzig III, Schwerin) - kein ausreichender
Sicherheitsspielraum vorhanden war. Dieses von ihnen erkannte
pflichtwidrige Risiko hat sich dann in einer entsprechenden
Vermögensgefährdung niedergeschlagen, die nach
außen deutlich wurde (Leerstand, UA S. 129;
Wertberichtigungen, UA S. 130 f.; Einstellung weiterer
Rückzahlungen, UA S. 278 f., 54). Hiernach besteht unter
Berücksichtigung der pflichtwidrig von den Angeklagten
eingegangenen Risiken (Gefahr einer Negativentwicklung des
Geschäftskonzepts im Zusammenhang mit den Plattenbauten bei
mindestens überaus knapper Modernisierungskalkulation mit
fehlenden Kapitalreserven; Hintergrund einer unmittelbar zuvor
abgelehnten Kreditgewährung, Görlitz, UA S. 62 ff.)
im Ergebnis kein Zweifel daran, dass ein grundlegend abweichender
zutreffender Ansatz der Bestimmung des Nachteils im Sinne des
§ 266 Abs. 1 StGB insoweit kein günstigeres Ergebnis
für die Angeklagten erbracht hätte. Dies gilt
angesichts der im Urteil festgestellten gesamten Negativentwicklung
auch in Anbetracht der gebotenen Berücksichtigung einer
Haftung auch anderer Aubis-Objekte für den der Verurteilung
zugrunde liegenden Kredit. Dies steht vor dem Hintergrund, dass die
Pflichtwidrigkeit des eingegangenen Risikos maßgeblich am
Umfang des Gesamtengagements der Bank mit Aubis-Krediten, für
die sich weitestgehend auch keine Konsortialbank finden ließ,
zu messen ist.
Der ausgeurteilte Untreuevorwurf ist im Ergebnis zu Recht letztlich
darin zu finden, dass die als Vorstandsmitglieder der Bank
verantwortlichen
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Angeklagten zu einem Zeitpunkt, als dies wirtschaftlich noch vertretbar
war (vgl. hingegen UA S. 472 ff.), unter Vernachlässigung
erkannter deutlicher Risiken und Negierung vielfältiger
Warnungen pflichtwidrig die Kreditgewährung für das
Aubis-Gesamtprojekt fortsetzten, anstatt
pflichtgemäß das Engagement durch Verweigerung
weiterer Kredite ohne weitere Nachweise zu positiver Entwicklung des
Gesamtkonzepts zu begrenzen. Angesichts der Kenntnis der Angeklagten
von allen maßgeblichen Begleitumständen
ändert der Umstand, dass eigennützige oder sonstige
ersichtlich sachfremde Motive nicht festzustellen waren, nichts am
bedingten Untreuevorsatz. Motivatorisch war zu unterstellen das
Festhaltenwollen der Angeklagten an einem ursprünglich
vertretbar engagiert geförderten, für die Bank auch
einträglichen Großprojekt, das sie mit
überaus weitgehenden informellen Zusagen befördert
hatten und das sie infolge einer - freilich unerlässlichen -
Begrenzung möglicherweise insgesamt gefährdet sahen
(UA S. 289 ff.).
Basdorf Raum Schaal
Dölp König |