BGH,
Beschl. v. 4.6.2003 - 2 StR 137/03
2 StR 137/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2003
in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda
vom 9. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 8
Es wird klargestellt, daß die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt nur einmal angeordnet ist. Diese Maßregel
kann in demselben Verfahren nur einheitlich und deshalb auch nur einmal
angeordnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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