BGH,
Beschl. v. 4.6.2003 - 5 StR 124/03
5 StR 124/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juni 2003
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 20. Juni 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin
ergänzt, daß die in Spanien erlittene
Auslieferungshaft im Verhältnis 1: 1 auf die erkannte Strafe
angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Die Besetzungsrüge im Sinne des
§ 338 Nr. 1 StPO hat neben den vom Generalbundesanwalt
zutreffend aufgeführten Gründen auch deswegen keinen
Erfolg, weil der Revisionsführer die Anordnung des
Vorsitzenden gemäß § 192 Abs. 2 GVG vom 3.
Mai 2002 (Sachakten Bd. IV, Bl. 835) nicht mitgeteilt hat.
Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die
Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu
ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das
Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den
Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die
hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung
muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27,
287, 288). Der Senat holt den grundsätzlich dem Tatrichter
obliegenden Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung
des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
grundsätzlich Anhaltspunkte für eine andere
Anrechnung als im Verhältnis 1: 1 nicht ersichtlich und auch
nicht vorgetragen sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs.
1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
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