BGH,
Beschl. v. 4.3.2008 - 3 StR 22/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 22/08
vom
4.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2.
b. auf dessen Antrag - am 4.3.2008 gemäß
§§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 1. Februar 2007 auf seinen Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der
Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss
des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Mai 2007, mit dem die
Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist,
gegenstandslos.
2. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass lediglich ein
Betrag von 6.500 € in der Form des Wertersatzes als verfallen
erklärt wird.
b) Die weitergehende Revision wird verworfen.
c) Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und
zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Lediglich im Hinblick auf die Verfallsanordnung
hat die Revision einen geringfügigen Teilerfolg.
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Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte aus den
Erlösen aus dem Abverkauf der ersten abgeernteten Menge
Marihuana 6.500 € erhielt. Ob und nach welcher
Maßgabe die Erlöse aus der zweiten Ernte unter den
Bandenmitgliedern aufgeteilt wurden, hat sie mit Ausnahme eines
Betrages von 4.500 €, den der gesondert Verfolgte B. bekam,
nicht aufklären können. Angesichts dessen kann die
Verfallsanordnung nur in Höhe der nach den Feststellungen dem
Angeklagten zugeflossenen 6.500 € Bestand haben, denn es ist
nicht belegt, dass der Angeklagte an darüber hinausgehenden
Erlösen auch nur faktische Mitverfügungsgewalt
erlangt hätte (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 73 Rdn.
13 m. w. N.). Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten
Hauptverhandlung weitere Feststellungen zu einer etwaigen Verteilung
des Erlöses getroffen werden könnten, und
ändert daher die Verfallsanordnung analog § 354 Abs.
1 StPO entsprechend ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO.
Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig,
den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen
seines Rechtsmittels zu belasten.
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Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |