BGH,
Beschl. v. 4.3.2009 - 2 StR 578/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 578/08
vom
4. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4. März 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
14. August 2008 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird
der Schuldspruch dahin klargestellt, dass nach den Worten "Der
Angeklagte ist schuldig der" die Worte "über eine Woche
dauernden" (Freiheitsberaubung) eingefügt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht ist in den Urteilsgründen zutreffend
(§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB) von einer "qualifizierten"
Freiheitsberaubung (UA S. 66) ausgegangen. Der Senat hat deshalb den
Schuldspruch entsprechend klargestellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom
24. September 1996 - 1 StR 542/96).
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Die Annahme des Landgerichts, das den gesamten Tatzeitraum erfassende
Dauerdelikt der qualifizierten Freiheitsberaubung verklammere
sämtliche vom Angeklagten verwirklichten Tatbestände
zu einer Tat, begegnet rechtlichen Bedenken. Der Senat
schließt jedoch aus, dass der Angeklagte durch die Annahme,
alle vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände
stünden zueinander in Tateinheit, beschwert ist. Ebensowenig
ist er dadurch beschwert, dass
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der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 239 b
StGB nicht erwogen hat.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
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