BGH,
Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02
3 StR 192/02
BUNDESGERICHTSHOF 1
BESCHLUSS 2
vom 3
4. September 2002 4
in der Strafsache gegen 5
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 6
nicht geringer Menge u.a. 7
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4. September 2002
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen: 8
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden
vom 12. November 2001 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch
dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in acht Fällen, der Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
und es unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
schuldig ist. 9
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. 10
Gründe: 11
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von
Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Kraftfahrzeug
eingezogen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. 12
1. Das Landgericht hat sich in einer rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung die Überzeugung davon verschafft,
daß der Angeklagte Eigentümer des eingezogenen
Kraftfahrzeugs geblieben ist, weil der Eintragung der Mutter in die
Kraftfahrzeugpapiere, die einige Monate nach dem Kauf des
Kraftfahrzeugs durch den Angeklagten erfolgt war, keine
Eigentumsübertragung zugrunde lag, diese vielmehr nur der
Verschleierung der Eigentumsverhältnisse dienen sollte. 13
2. Zu der Neufassung des Schuldspruchs bemerkt der Senat: 14
a) In den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 10 der
Urteilsgründe entfällt jeweils das Wort
"gemeinschaftlich". Die Urteilsformel soll in knapper,
verständlicher Sprache abgefaßt und von allem
freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer
Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu kennzeichnen und die im Urteil
getroffenen Anordnungen zu verlautbaren. Die Bezeichnung einer Tat als
"gemeinschaftlich begangen" erübrigt sich deshalb (vgl. BGHSt
27, 287, 289). 15
b) Im Fall 6 der Urteilsgründe entfällt die
Bezeichnung der Tat als minder schwerer Fall (vgl. BGHSt 27, 287, 289;
23, 254, 256). 16
c) Im Fall 9 der Urteilsgründe hat der Angeklagte mit acht
Gramm eines zehnprozentigen Heroingemisches unerlaubt Handel getrieben.
Eine im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG "nicht geringe
Menge" des Betäubungsmittels war damit nicht erreicht, so
daß das Landgericht seiner Entscheidung zu Recht §
29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zugrunde gelegt hat. In den Fällen des
§ 29 BtMG entfällt eine nähere Bezeichnung
der Menge im Schuldspruch. Die vom Landgericht gewählte
Bezeichnung als "geringe Menge" ist zudem für den Fall, in dem
die "nicht geringe Menge" nicht erreicht wird, unzutreffend, denn mit
ihr beschreibt das Gesetz in § 29 Abs. 5, § 31 a Abs.
1 BtMG eine besonders kleine Menge, die geringer ist als das hier
zugrunde liegende Betäubungsmittelgemisch (vgl. Weber, BtMG
§ 29 Rdn. 1030 ff. - 0,15 g HHC). 17
3. Das angefochtene Urteil gibt außerdem Anlaß zu
folgendem Hinweis: 18
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen
erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der
Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein,
was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist.
Die Indiztatsachen müssen nicht zusammen mit den
Feststellungen zur Tat geschildert werden. Sie können auch im
Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt und belegt werden. Die
Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im
Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber auf
einer Vielzahl von Indizien - wie hier auf Zeitpunkt und Inhalt
zahlreicher Telefonate -, so ist es im Interesse der
Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese
Indizien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies
vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den
Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder
belanglos erscheinenden Umständen und stellt zudem sicher,
daß nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden,
die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. 19
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