BGH,
Beschl. v. 5.8.2008 - 3 StR 301/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 301/08
vom
5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 5. August 2008 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 15. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (Einzelstrafen von jeweils
fünf Jahren) verurteilt und seine Sicherungsverwahrung
angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er
rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
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Die Revision bleibt erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,
soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber
zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
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Die beiden Einzelstrafen sind rechtsfehlerhaft zugemessen. Die
strafschärfende Erwägung in beiden Fällen,
dass der Angeklagte in Vorbereitung der Taten erst eine
Vertrauensbeziehung zu dem Tatopfer aufgebaut hat, um dann das
kindliche Vertrauen auszunutzen, ist nicht belegt. Nach den
Feststellungen lernte der Angeklagte die Nebenklägerin "Ende
April 2006" kennen; die letzte der beiden Taten fand am 30. April 2006
statt. Dass und wie der Angeklagte in diesem kurzen Zeitraum eine
Vertrauensbeziehung zu der Nebenklägerin hätte
aufbauen und zur Tatbegehung ausnutzen können, wird aus dem
Urteil nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die erhebliche Höhe
der beiden verhängten Einzelstrafen kann der Senat nicht
ausschließen, dass diese niedriger ausgefallen
wären, wenn das Landgericht diese strafschärfende
Erwägung nicht angestellt hätte.
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Damit entfällt der Gesamtstrafenausspruch. Dieser
hätte im Übrigen auch für sich keinen
Bestand haben können. Zum einen sind keine Gesichtspunkte
erkennbar, die es rechtfertigen könnten, trotz des sehr engen
personellen, zeitlichen, örtlichen, situativen und
kriminologischen Zusammenhangs der beiden Taten bei der Bildung der
Gesamtstrafe die Einsatzstrafe um mehr als die Hälfte der
hinzutretenden weiteren Einzelstrafe zu erhöhen; hierdurch hat
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die Gesamtstrafe außerdem eine Höhe erreicht, die es
zweifelhaft erscheinen lässt, ob sie sich noch im Rahmen eines
gerechten Schuldausgleichs bewegt. Zum anderen hat das Landgericht die
Prüfung unterlassen, ob die vom Amtsgericht Erkelenz mit
Urteil vom 22. Juni 2006 verhängte Freiheitsstrafe von vier
Monaten gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die
Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist.
Die Aufhebung des Strafausspruchs führt zum Wegfall der
Anordnung der Sicherungsverwahrung, deren Voraussetzungen das
Landgericht ansonsten indessen rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
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Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer |