BGH,
Beschl. v. 5.8.2009 - 5 StR 294/09
5 StR 294/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bautzen vom 29. April 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch
über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von
Betäubungsmitteln an eine unter 18 Jahre alte Person in 120
Fällen und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln
in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit
der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im
Übrigen ist sie unbegründet.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts überließ
der Angeklagte zwischen April 2005 und Oktober 2006 in 130
Fällen der zu den Tatzeiten zwischen 16 und 18 Jahre alten
Zeugin, zu der ein sexuelles Verhältnis bestand und die
ihrerseits seit Jahren über Drogenerfahrungen
verfügte, jeweils 0,5 Gramm Cannabis-Harz beziehungsweise
Crystal.
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Die Bemessung der Einzelstrafen ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden; jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe
(§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Zwar hat das Landgericht zur Begründung der
Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB
ausgeführt, es habe die Strafe unter
„Abwägung aller für und gegen den
Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren“ gebildet und
dabei einen „besonders straffen Strafzusammenzug“
vorgenommen (UA S. 10). Gleichwohl fehlt eine für das
Revisionsgericht nachvollziehbare Begründung der
Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten auf die
Gesamtstrafenhöhe von fünf Jahren. Es ist zu
besorgen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe
zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der
Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1
Bemessung 8 m.w.N.; BGH StV 2007, 298; NStZ 2007, 326).
3
4
Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wurde,
bleiben - auch im Blick auf die aufrechterhaltenen
Einzelstrafaussprüche - die Feststellungen aufrechterhalten.
An ergänzenden nicht widersprüchlichen Feststellungen
wäre der neue Tatrichter nicht gehindert.
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Dölp König |