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BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 5 StR 294/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 5.8.2009 - 5 StR 294/09
5 StR 294/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 29. April 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine unter 18 Jahre alte Person in 120 Fällen und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts überließ der Angeklagte zwischen April 2005 und Oktober 2006 in 130 Fällen der zu den Tatzeiten zwischen 16 und 18 Jahre alten Zeugin, zu der ein sexuelles Verhältnis bestand und die ihrerseits seit Jahren über Drogenerfahrungen verfügte, jeweils 0,5 Gramm Cannabis-Harz beziehungsweise Crystal.
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Die Bemessung der Einzelstrafen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht zur Begründung der Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB ausgeführt, es habe die Strafe unter „Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren“ gebildet und dabei einen „besonders straffen Strafzusammenzug“ vorgenommen (UA S. 10). Gleichwohl fehlt eine für das Revisionsgericht nachvollziehbare Begründung der Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten auf die Gesamtstrafenhöhe von fünf Jahren. Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.w.N.; BGH StV 2007, 298; NStZ 2007, 326).
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Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wurde, bleiben - auch im Blick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche - die Feststellungen aufrechterhalten. An ergänzenden nicht widersprüchlichen Feststellungen wäre der neue Tatrichter nicht gehindert.
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Dölp König



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