BGH,
Beschl. v. 5.2.2002 - 4 StR 7/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 7/02
vom
5. Februar 2002
in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5.
Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Halle vom 28. August 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu drei Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten
belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Daß das Landgericht dem Angeklagten ersichtlich als
unwiderlegt darin gefolgt ist, daß er an eine
Durchführung des Gemäldegeschäfts von seiten
seiner namentlich nicht bekannten russischen Partner geglaubt hat,
steht der Verurteilung wegen Betruges nicht entgegen (zum
Schädigungsvorsatz bei Risikogeschäften vgl. BGHR
StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2). Der Senat sieht sich aber zu dem
Hinweis veranlaßt, daß Angaben eines Angeklagten,
für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise
gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind; ihre
Zurückweisung erfordert auch nicht, daß sich ihr
Gegenteil positiv feststellen läßt (st. Rspr.; vgl.
BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Senatsbeschluß vom 18.
Oktober 2001 - 4 StR 347/01).
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Senat
braucht nicht zu entscheiden, ob zur Aufhebung des Strafausspruchs
bereits führt, daß die verhängte Strafe
unter Berücksichtigung der für und gegen den
Angeklagten sprechenden Umstände das in vergleichbaren
Fällen übliche Strafmaß bei weitem
übersteigt und deshalb zu besorgen ist, daß sie sich
von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein
(vgl. BGHSt 34, 345, 349). Jedenfalls nötigt zur Aufhebung,
daß das Landgericht einen bestimmenden
Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO)
unberücksichtigt gelassen hat. Wie die Revision zu Recht
einwendet, hätte unter den hier gegebenen Umständen
die Sorglosigkeit, mit der sich der Geschädigte zur
Beteiligung an dem "Gemäldegeschäft" mit immerhin
59.000 DM überreden ließ, erörtert werden
müssen, weil sie einen Rückschluß auf die
vom Angeklagten zur Begehung des Betruges notwendige und
tatsächlich eingesetzte kriminelle Energie
zuläßt (BGH StV 1983, 326 f.).
Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden, sofern das
Landgericht nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, (auf
Antrag der Staatsanwaltschaft) dieses Verfahren mit Blick auf die mit
Beschluß des Senats vom 10. Januar 2002 - 4 StR 420/01 -
rechtskräftig gewordene Verurteilung des Angeklagten durch
Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Januar 2001
gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann
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