BGH,
Beschl. v. 5.1.2005 - 4 StR 518/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 518/04
vom
5.01.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5.01.2005
einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 30. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung lediglich
pauschal darauf verweist, "strafschärfend (sei) das gesamte
Tatbild zu berücksichtigen", ohne einzelne straferschwerende
Umstände anzuführen, ist dies im Hinblick auf einen
möglichen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB
nicht frei von
rechtlichen Bedenken. Der Senat kann hier jedoch angesichts
der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten
Gründe ausschließen, daß die
verhängten Einzelstrafen
und die Gesamtstrafe auf rechtsfehlerhaften Erwägungen
beruhen.
- 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi Sost-Scheible |