BGH,
Beschl. v. 5.6.2008 - 1 StR 126/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 126/08
vom
5. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim
vom 14. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 15. April 2008 bemerkt der Senat:
Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 263
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in den Fällen 11 bis 51 der
Feststellungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach diesen wollte
der Angeklagte durch die Betrugstaten zwar der "V.
Bauträgergesellschaft mbH" und der "G. Hausverwaltungs- und
Vermietungsgesellschaft mbH" eine nicht nur vorübergehende
Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. Für
Gewerbsmäßigkeit reicht es aber aus, wenn der
Täter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen
verspricht, insbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine
von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (vgl. BGH NStZ 1998,
622). Insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne weiteres
auf diese Vorteile zugreifen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 2008
- 5 StR 615/07). Dies versteht sich für den Angeklagten, der
nach
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den Feststellungen beide Gesellschaften als faktischer
Geschäftsführer allein beherrschte, von selbst.
Nack Boetticher Kolz
Elf Sander |