BGH,
Beschl. v. 5.3.2003 - 2 StR 526/02
2 StR 526/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 5. März 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 3. September 2002
a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der
Vergewaltigung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller
Nötigung (Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt und das Fahrzeug des Angeklagten der
Marke Audi eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem
Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im
übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Zur Fassung des Urteilstenors bei Verwirklichung des Regelbeispiels des
§ 177 Abs. 2 StGB wird auf BGH NStZ 1998, 510 f. verwiesen.
Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu den
Verfahrensrügen weist der Senat darauf hin, daß der
Beweisantrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen
Sachverständigengutachtens zu der Beweisbehauptung,
daß eine Vergewaltigung ohne körperliche
Verletzungen des Tatopfers nicht bekannt und ausgeschlossen sei, schon
wegen Allgemeinkundigkeit des Gegenteils der unter Beweis gestellten
Tatsache abzulehnen war. Die Durchführung der beantragten
Tatrekonstruktion stand im Ermessen des Gerichts und ist von der
Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit ersichtlich nicht für
erforderlich erachtet worden. Der Senat schließt aus,
daß das Urteil auf der rechtlich nicht bedenkenfreien
Begründung der Ablehnungsbeschlüsse beruht.
Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil der
Tatrichter nicht erkennbar gemacht hat, ob und in welchem Umfang er die
Einziehung des Pkw´s bei der Bemessung der Freiheitsstrafe
berücksichtigt hat; die Strafzumessungerwägungen sind
deshalb unvollständig. Der Charakter der Einziehung als
Nebenstrafe erfordert eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe, um
insgesamt zu einer schuldangemessenen Rechtsfolge zu gelangen (BGH MDR
1983, 767; BGH StV 1986, 58; 1996, 206; BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996
- 4 StR 185/96 -). An dieser Gesamtschau fehlt es hier; es kann auch
nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter die
Freiheitsstrafe für den Beschwerdeführer milder
bemessen hätte, wenn er sich des Charakters der Einziehung als
Nebenstrafe bewußt gewesen wäre.
Die Einziehungsentscheidung kann dagegen Bestand haben.
Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können als
Tatwerkzeuge nicht nur solche Gegenstände eingezogen werden,
die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der
Planung des Täters hierzu bestimmt sind; der Einziehung
unterliegt vielmehr alles, was die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis
zur Beendigung (vgl. BGH NJW 1952, 892; BGH bei Dallinger MDR 1970,
559) überhaupt ermöglicht und zu ihrer
Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (BGHR StGB
§ 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Diese Voraussetzung liegt nach den
Feststellungen hier vor. Ohne den Einsatz des Fahrzeuges hätte
der Beschwerdeführer die Tat nicht begehen können; es
ermöglichte daher die Tat und unterfällt deshalb dem
Regelungsbereich des § 74 StGB. Die Einziehung
verstößt angesichts der Schwere der unter Einsatz
des Fahrzeugs begangenen Tat auch nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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