BGH,
Beschl. v. 5.3.2009 - 3 StR 559/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 559/08
vom
5. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 5. März 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 18. Juli 2008 im Ausspruch über
a) die Einzelstrafe im Fall II. C. 39 der Urteilsgründe und
b) die Gesamtstrafe
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im
Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 51
Fällen nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen
gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in Bezug auf den Einzelstrafausspruch im Fall II. C.
39 der Urteils-
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gründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen im Fall II. C. 39 der Urteilsgründe
täuschten der Angeklagte und seine Ehefrau unter anderem die
Verantwortlichen der I. bank S. (im Folgenden: IB) und der Gesellschaft
für M. B. G. (im Folgenden: MBG) über die
wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihnen geführten
G. GmbH, indem sie eine Forderung der Deutsche F. Bank gegen die G.
GmbH in Höhe von etwa 1,5 Millionen € verschwiegen.
Aufgrund des dadurch entstandenen Irrtums beteiligte sich die MBG in
Höhe von 400.000 € an der G. GmbH; die IB bewilligte
unter anderem ein Sonderdarlehen in Höhe von 500.000
€, das in Höhe von 280.000 € ausgezahlt
wurde. Dieses Darlehen war in Höhe von 50% durch eine
Bürgschaft des Landes S. abgesichert.
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Das Landgericht hat einen Vermögensschaden in Höhe
von insgesamt 680.000 € angenommen und mit der
Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren in diesem Fall die Einsatzstrafe
verhängt. Nach seinen Ausführungen setzt sich der
Schaden aus der Höhe der Beteiligung der MBG und dem
ausgezahlten Teil des Sonderdarlehens der IB zusammen. Die
Landesbürgschaft, zu der die Urteilsgründe keine
weiteren Einzelheiten enthalten, hat das Landgericht bei der
Schadensberechnung nicht berücksichtigt.
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2. Diese Ermittlung der Höhe des Vermögensschadens
und damit des Schuldumfangs hält sachlichrechtlicher
Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
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Der Umfang des Vermögensschadens ist durch einen umfassenden
Vergleich der Vermögenslage des Geschädigten vor und
nach der Verfügung festzustellen (vgl. zu den Einzelheiten
beim Kreditbetrug Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 212
ff.; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27.
Aufl. § 263 Rdn. 162 ff.). Daher liegt im Falle eines
Kreditbetruges auch dann, wenn der
Darlehensrückzahlungsanspruch infolge der
Leistungsunfähigkeit des Darlehensnehmers wertlos ist, ein
Vermögensschaden nicht vor, soweit dem Kreditgeber werthaltige
Sicherheiten gegeben worden sind, die sein Ausfallrisiko abdecken und
die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne
Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn,
sofort nach Fälligkeit realisieren kann (vgl. BGH NStZ 1999,
353, 354; NJW 1986, 1183). Als derartige Sicherheit kommt unter anderem
eine Bürgschaft in Betracht (vgl. BGH GA 1966, 51; Tiedemann
aaO Rdn. 212; Cramer/Perron aaO Rdn. 162 a). Deshalb lässt
sich ohne Darlegung der näheren die Landesbürgschaft
betreffenden Umstände nicht beurteilen, in welchem Umfang der
IB tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Von Belang ist
dabei insbesondere, ob die Bürgschaft das auf der
Täuschung des Angeklagten beruhende Ausfallrisiko der IB dem
Grunde nach und gegebenenfalls in welcher Höhe abdeckt. So
kann den Urteilsgründen etwa nicht entnommen werden, ob die
Bürgschaft gegebenenfalls in Höhe von 50% der
gesamten Kreditsumme - und damit in Höhe von 250.000
€ - oder lediglich in Höhe von 50% des ausgezahlten
Kreditbetrages - und damit in Höhe von 140.000 € -
greift.
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Die rechtsfehlerhafte Bestimmung der Schadenshöhe
berührt den Schuldspruch nicht; denn auch bei voller
Berücksichtigung der Landesbürgschaft verbleibt ein
restlicher Schaden. Die verhängte Einzelstrafe kann jedoch
nicht bestehen bleiben. Der Wegfall der Einsatzstrafe bedingt die
Aufhebung der Gesamtstrafe.
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3. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der tenorierte
Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
zehn Monaten auch deshalb keinen Bestand hätte haben
können, weil er im Widerspruch zu den Urteilsgründen
steht. Dort hat das Landgericht ausgeführt, es habe eine tat-
und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten gebildet. Es ist nicht zu erkennen, worauf diese Diskrepanz
beruht; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass insoweit lediglich ein
scheinbarer Widerspruch vorliegt, etwa weil die vom Urteilstenor
abweichende Angabe auf einem Schreibversehen beruht (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 39 a;
Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 20, jeweils m. w. N.).
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Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |