BGH,
Beschl. v. 5.11.2002 - 4 StR 381/02
4 StR 381/02
BUNDESGERICHTSHOF 1
BESCHLUSS 2
vom 5. November 2002 3
in der Strafsache gegen 4
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a. 5
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5.
November 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2
und 4, 354 Abs. 1, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 6
1. Der Verfall des sichergestellten Geldbetrages (750 DM) wird von der
Verfolgung ausgenommen. 7
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 19. Juni 2002 dahin abgeändert, daß 8
a) im Fall II 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung
entfällt und für diese Tat eine Freiheitsstrafe von
drei Monaten festgesetzt wird, 9
b) der Ausspruch über den Verfall des sichergestellten
Geldbetrages entfällt, 10
c) die Urteilsformel nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis des Angeklagten
wird entzogen" wie folgt ergänzt wird: "Sein
Führerschein wird eingezogen." 11
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 12
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. 13
Gründe: 14
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen, gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung in zwei
Fällen sowie Beleidigung in vier Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem
Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten verurteilt, einen sichergestellten
Geldbetrag in Höhe von 750 DM für verfallen
erklärt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die
Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von (weiteren)
sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur
den aus der Beschlußformel ersichtlichen geringen Teilerfolg;
im übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO. 15
1. Der Senat nimmt die - im Urteil nicht begründete -
Anordnung des Verfalls mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der
Verfolgung aus, weil sie neben der Strafe nicht ins Gewicht
fällt (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 Abs. 1
StPO). Damit entfällt der Ausspruch über den Verfall
des sichergestellten Geldbetrages. 16
2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12.
September 2002 zutreffend ausgeführt hat, kann im Fall II 2
die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1
StGB) nicht bestehen bleiben, weil sich aus den Feststellungen nicht
ergibt, daß der Angeklagte mit der Begehung eines Verbrechens
gedroht hat. Der Senat ermäßigt die vom Landgericht
für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von
fünf Monaten auf die für die Beleidigung im Fall II 1
verhängte Strafe, nämlich auf drei Monate
Freiheitsstrafe. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die
Gesamtstrafe wird durch die Herabsetzung der Strafe im Fall II 2 nicht
berührt; denn es ist im Hinblick auf die insgesamt
verhängten acht Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und sechs
Monate, ein Jahr und sechs Monate, zweimal sechs Monate, vier Monate,
zweimal drei Monate und zwei Monate Freiheitsstrafe)
auszuschließen, daß das Landgericht eine niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate verhängt
hätte, wenn es im Fall II 2 statt fünf Monate nur
drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt hätte. 17
3. Weil die Strafkammer lediglich die Fahrerlaubnis des Angeklagten
entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung
festgesetzt hat, bedarf der Urteilsspruch der Ergänzung
insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins
ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Das kann der Senat nachholen (vgl. BGHSt 5, 168, 178 f.; BGH,
Beschluß vom 9. Oktober 2002 - 2 StR 326/02;
Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 69 Rdn. 16a). 18
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