BGH,
Beschl. v. 5.10.2007 - 2 StR 441/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 441/07
vom
5. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 15. Mai 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier
Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs
Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit
mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in allen zehn
Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung
materiellen Rechts
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gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu einer
teilweisen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie
unbegründet.
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs
Schutzbefohlener im Fall 1 der Urteilsgründe hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dazu hat der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"Im Fall 1 der Urteilsgründe muss die Verurteilung wegen
tateinheitlich verwirklichtem sexuellen Missbrauch eines
Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StGB) entfallen,
weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die
Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB
beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung
war die Vernehmung des Angeklagten am 20. Januar 2007, so dass der
Verstoß gegen § 174 Abs. 1 StGB im Fall 1 (Tatzeit:
Jahr 1999) verjährt ist. Dass dieser Vorwurf mit dem nicht
verjährten sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit
steht, ist ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich
bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede
Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54.
Auflage § 78a Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen). Durch Art. 1
Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften gegen die
sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch
den bestimmt ist, dass nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr
auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an
dieser Rechtslage nichts geändert, weil davon auszugehen ist,
dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April 2004)
bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (BGH
Beschluss vom 23. Juli 2004 - 2 StR 158/04; BGH Beschluss vom 24. Juni
2004 - 4 StR 165/04; Tröndle/Fischer StGB 54. Auflage
§ 78b Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen). Im Fall 1 der
Urteilsgründe ist die Tatzeit zwar nur mit 1999 bestimmt. Da
nach den Urteilsgründen aber auszuschließen ist,
dass weitere Feststellungen zur Ein-
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grenzung der Tatzeit getroffen werden können, ist zugunsten
des Angeklagten davon auszugehen, dass diese Tat in verjährter
Zeit begangen wurde (BGHSt 33, 271, 277)."
Dem schließt sich der Senat an.
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3. Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat die im Fall 1 der
Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und damit die
Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt aus, dass
die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der
Verfolgungsverjährung eine geringere Einzelstrafe
verhängt hätte. Dieser Beurteilung steht nicht
entgegen, dass der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten
des Angeklagten neben dem den Strafrahmen begründenden
sexuellen Missbrauch von Kindern auch die tateinheitliche
Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
berücksichtigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist es nämlich zulässig, auch
verjährte Taten strafschärfend zu
berücksichtigen (BGHSt StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20).
Ebenso darf eine Tatbegehungsmodalität des § 174
StGB, auch wenn insoweit Verjährung eingetreten ist, bei einer
Verurteilung nach § 176 StGB strafschärfend
berücksichtigt werden (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54.
Aufl. § 46 Rdn. 38 b m.w.N.).
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Bode Rothfuß Fischer
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