BGH,
Beschl. v. 5.9.2008 - 2 StR 265/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 265/08
vom
5. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 5. September 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 28. Dezember 2007 im Ausspruch über die
Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Die
weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des
Landgerichts Gera vom 28. Dezember 2007 wird verworfen. Der
Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Entscheidung
über die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten.
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1. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des
Maßregelausspruchs; im Übrigen ist sie aus den vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Mai 2008
dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.
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Die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach §
66 a Abs. 1 StGB ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat hinsichtlich
der Gefahrenprognose ausgeführt, es habe nicht feststellen
können, dass der Angeklagte auch in Zukunft, das
heißt nach der Verbüßung der
Freiheitsstrafe, weiterhin Straftaten begehen werde. Es könne
"letztlich nicht ausschließen", dass die
Verbüßung der Strafe und die nun bestehenden
persönlichen Bindungen den Angeklagten so beeindrucken
könnten, dass er zukünftig keine Straftaten mehr
begehen werde (UA S. 53). Damit hat der Tatrichter einen unzutreffenden
Maßstab für die Gefahrprognose angewandt.
Maßgeblich für die Beurteilung der
Gefährlichkeit ist nicht der Zeitpunkt der späteren
Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug, sondern der Zeitpunkt
der Aburteilung (vgl. BGH NStZ 2006, 278, 279; 2007, 401; s. auch
NStZ-RR 2004, 202, 203; Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 36
m.w.N.). Zukünftige Veränderungen können
hierbei berücksichtigt werden, wenn sie
Haltungsänderungen erwarten lassen (vgl. BGB NStZ 2005, 211).
Eine bloße Hoffnung auf eine spätere Verringerung
der Gefährlichkeit kann aber nicht schon ihrer aktuellen
Feststellung entgegenstehen. Denkbare, nur erhoffte positive
Haltungsänderungen durch den Strafvollzug bleiben daher
regelmäßig einer Prüfung
gemäß § 67 c Abs. 1 StGB vorbehalten (BGH
NStZ 2005, 337; Fischer aaO m.w.N.).
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Dem wird die landgerichtliche Würdigung hier nicht gerecht.
Die Erwägung, es könne "letztlich nicht
ausgeschlossen" werden, dass der Angeklagte nach
Strafverbüßung die von § 66 Abs. 1 StGB
vorausgesetzte Gefährlichkeit nicht mehr aufweisen werde, geht
in der Sache wohl davon aus, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt
diese Gefährlichkeit gegeben sei. Damit lägen aber die
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Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorbehalts
gemäß § 66 a Abs. 1 StGB nicht vor. Die
Anordnung war daher aufzuheben. Sie kann nicht entfallen, denn es ist
nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter bei
Anwendung des zutreffenden Maßstabs die Voraussetzungen des
§ 66 a Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei feststellen
könnte. Einer Anwendung des § 66 StGB, die hier nach
den bisherigen landgerichtlichen Feststellungen nahe gelegen
hätte, stünde schon § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO
entgegen.
2. Die Revision des Nebenklägers ist, wie der
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,
unzulässig, da sich aus ihr entgegen § 400 Abs. 1
StPO kein zulässiges Rechtsmittelziel ergibt.
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VRinBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
ist wegen Urlaubs an der Unter-
schriftsleistung gehindert.
Fischer
Roggenbuck RiBGH Cierniak ist
wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
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