BGH,
Beschl. v. 6.4.2006 - 3 StR 93/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 93/06
vom 6.4.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3.
auf dessen Antrag - am 6.04.2006 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 7.12.2005 im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
2. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, dass die in
Österreich erlittene Freiheitsentziehung im
Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
"unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne
Fahrerlaubnis" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
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1. Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich
durch den festgestellten Transport der Betäubungsmittel des
täterschaftlichen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht,
hält dies sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. 2 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das sichergestellte
Amphetamin im Reserverad eines von ihm geführten Fahrzeugs von
Frankfurt am Main nach Puttgarden befördert. Er wusste, dass
das Fahrzeug mit Rauschgift präpariert war, und nahm es
zumindest billigend in Kauf, Rauschgift jeder Art und in erheblicher
Menge zu transportieren. Für den Transport sollte er eine
erhebliche Belohnung erhalten. 3 Gemessen an den auch bei
Betäubungsmittelstraftaten geltenden allgemeinen
Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen
Täterschaft und Teilnahme (vgl. BGH - Großer Senat
für Strafsachen - NJW 2005, 3790, 3793) tragen die
Feststellungen nicht die Verurteilung wegen täterschaftlichen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Die festgestellte Transportfahrt des Angeklagten geht in Hinblick auf
ein Handeltreiben nicht über eine bloße
Unterstützungshandlung hinaus. Auch der dem Angeklagten
versprochene erhebliche Kurierlohn reicht zur Begründung von
Täterschaft nicht aus, da eine solche Belohnung
regelmäßig auch einem Gehilfen gewährt oder
in Aussicht gestellt wird. Eigennützigkeit des
Rauschgiftkuriers ist zwar notwendige, nicht aber hinreichende
Bedingung für die Annahme (mit)täterschaftlichen
Handeltreibens (st. Rspr.; BGH NStZ 1999, 451 m. w. N.). 4 2. Auf der
Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des
Landgerichts ist der Angeklagte indessen jedenfalls des Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit (vgl.
BGH NStZ-RR 1996, 5
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116) mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge (vgl. zur neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs Winkler, NStZ 2005, 315 f.) und mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig. Da in einer
neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil
ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den
Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht
dem hier nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als
geschehen hätte verteidigen können. Der
Strafausspruch hat trotz der vorgenommenen Änderung des
Schuldspruchs Bestand. Da § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge und für den Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine einheitliche
Strafandrohung vorsieht, kann der Senat - zumal angesichts der
großen Menge der Betäubungsmittel (mehr als 800fache
Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge) -
ausschließen, dass das Landgericht bei dem
geänderten Schuldspruch auf eine niedrigere Freiheitsstrafe
erkannt hätte. 6 3. Auf Antrag des Generalbundesanwaltes hat
der Senat die Urteilsformel um die gemäß §
51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Bestimmung des
Anrechnungsmaßstabs für die vom Angeklagten in
Österreich erlittene Freiheitsentziehung ergänzt. Im
Verhältnis zu Österreich kam nur eine Anrechnung im
Verhältnis 1:1 in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 3789; BGH
NStZ-RR 2003, 364). 7 4. Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO). 8
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5. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs des
Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten
nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO). 9
Tolksdorf Pfister von Lienen RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert an
der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf |