BGH,
Beschl. v. 6.8.2009 - 3 StR 296/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 296/09
vom
6. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 6. August 2009 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 2. Februar 2009 im Maßregelausspruch aufgehoben.
Dieser entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der
Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins bedurfte es
nicht, weil diese Rechtsfolgen unmittelbar mit der Rechtskraft des
Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 11. Januar 2007 wirksam wurden
und sich deshalb erledigt haben (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 247).
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten rechtsfehlerfrei
gebildet worden. Aus den sonstigen mitgeteilten Daten ergibt sich, dass
das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn am 23. Juli 2004 und nicht
- wie mehrfach im Urteil erwähnt - am 23. Juli 2007 erlassen
wurde.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer |