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BGH, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 5 StR 22/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 6.2.2002 - 5 StR 22/02
5 StR 22/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 22/02
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 2002 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß der Ausspruch über den erweiterten Verfall entfällt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall eines Wertersatzes in Höhe von 68.100 DM angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur im Ausspruch über den erweiterten Verfall Erfolg.
1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte wurde von zwei gesondert verfolgten Personen darauf angesprochen, ob er ihnen größere Mengen Haschisch verschaffen könne. Nachdem er von ihnen 60.000 DM erhalten hatte, kaufte der Angeklagte im November 2000 von einem Händler ca. 70 Kilogramm Haschisch zum Preis von 2.400 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM. Dabei leistete er mit den zuvor erhaltenen 60.000 DM eine Anzahlung. Von der erhaltenen Menge verkaufte der Angeklagte an die beiden Besteller ca. 64 Kilogramm Haschisch zum Preis von 2.600 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM. Dementsprechend erhielt er von ihnen weitere 108.000 DM. Etwa 6 Kilogramm behielt er zurück, um es anderweitig zu verkaufen. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung wurden von der Polizei etwa 6,5 Kilogramm Haschisch sichergestellt. Der entrichtete Kaufpreis in Höhe von 108.000 DM sowie weitere 5.850 DM wurden beschlagnahmt. Mit der außergerichtlichen Einziehung des Geldes hat sich der Angeklagte einverstanden erklärt.
2. Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
3. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von 68.100 DM gemäß § 73d StGB i.V.m. § 33 BtMG hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hält die Voraussetzungen dieser Vorschriften deshalb für gegeben, weil die 70 Kilogramm Haschisch einen Gesamterlös von 182.000 DM (70 x 2.600 DM) erbracht hätten. Abzüglich des sichergestellten Geldbetrags von 113.850 DM verblieben 68.150 DM. Mit diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für den erweiterten Verfall nicht festgestellt.
Das Landgericht hat keinen bestimmten, für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangten Vermögensgegenstand des Angeklagten oder dessen Surrogat konkretisiert, der dem erweiterten Verfall unterlegen wäre und für den der Verfall von Wertersatz in Betracht kommen könnte. Die Urteilsgründe erschöpfen sich vielmehr darin, anhand des Betäubungsmittelgeschäfts, das Gegenstand der Verurteilung ist, auszuführen, daß das erhaltene Rauschgift einen Wert von 182.000 DM gehabt habe, und lassen außer Betracht, daß ein Teil des Rauschgifts sichergestellt worden ist. Im übrigen bestehen nur abstrakte, nicht realisierte Gewinnerwartungen, die aber nicht dem Verfall unterliegen können.
4. Der Senat läßt die Entscheidung über den erweiterten Verfall entfallen, den Rechtsfolgenausspruch aber im übrigen bestehen. Da der erweiterte Verfall nur einen unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs abschöpfen will, ist die mit ihm verbundene Vermögenseinbuße kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; BGH NStZ 2000, 137).
Harms Häger Raum
Brause Schaal




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