BGH,
Beschl. v. 6.2.2002 - 5 StR 22/02
5 StR 22/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 22/02
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 2002
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 18. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß
der Ausspruch über den erweiterten Verfall entfällt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, jedoch
wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein
Viertel ermäßigt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Außerdem hat es den Verfall eines Wertersatzes in
Höhe von 68.100 DM angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet
der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des
Angeklagten hat nur im Ausspruch über den erweiterten Verfall
Erfolg.
1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte wurde von zwei gesondert verfolgten Personen darauf
angesprochen, ob er ihnen größere Mengen Haschisch
verschaffen könne. Nachdem er von ihnen 60.000 DM erhalten
hatte, kaufte der Angeklagte im November 2000 von einem
Händler ca. 70 Kilogramm Haschisch zum Preis von 2.400 DM je
Kilogramm, insgesamt 168.000 DM. Dabei leistete er mit den zuvor
erhaltenen 60.000 DM eine Anzahlung. Von der erhaltenen Menge verkaufte
der Angeklagte an die beiden Besteller ca. 64 Kilogramm Haschisch zum
Preis von 2.600 DM je Kilogramm, insgesamt 168.000 DM. Dementsprechend
erhielt er von ihnen weitere 108.000 DM. Etwa 6 Kilogramm behielt er
zurück, um es anderweitig zu verkaufen. Bei einer Durchsuchung
seiner Wohnung wurden von der Polizei etwa 6,5 Kilogramm Haschisch
sichergestellt. Der entrichtete Kaufpreis in Höhe von 108.000
DM sowie weitere 5.850 DM wurden beschlagnahmt. Mit der
außergerichtlichen Einziehung des Geldes hat sich der
Angeklagte einverstanden erklärt.
2. Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte
Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum
Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
3. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von 68.100 DM
gemäß § 73d StGB i.V.m. § 33 BtMG
hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Die Strafkammer hält die Voraussetzungen dieser Vorschriften
deshalb für gegeben, weil die 70 Kilogramm Haschisch einen
Gesamterlös von 182.000 DM (70 x 2.600 DM) erbracht
hätten. Abzüglich des sichergestellten Geldbetrags
von 113.850 DM verblieben 68.150 DM. Mit diesen Erwägungen
sind die Voraussetzungen für den erweiterten Verfall nicht
festgestellt.
Das Landgericht hat keinen bestimmten, für eine rechtswidrige
Tat oder aus ihr erlangten Vermögensgegenstand des Angeklagten
oder dessen Surrogat konkretisiert, der dem erweiterten Verfall
unterlegen wäre und für den der Verfall von
Wertersatz in Betracht kommen könnte. Die
Urteilsgründe erschöpfen sich vielmehr darin, anhand
des Betäubungsmittelgeschäfts, das Gegenstand der
Verurteilung ist, auszuführen, daß das erhaltene
Rauschgift einen Wert von 182.000 DM gehabt habe, und lassen
außer Betracht, daß ein Teil des Rauschgifts
sichergestellt worden ist. Im übrigen bestehen nur abstrakte,
nicht realisierte Gewinnerwartungen, die aber nicht dem Verfall
unterliegen können.
4. Der Senat läßt die Entscheidung über den
erweiterten Verfall entfallen, den Rechtsfolgenausspruch aber im
übrigen bestehen. Da der erweiterte Verfall nur einen
unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs
abschöpfen will, ist die mit ihm verbundene
Vermögenseinbuße kein Strafmilderungsgrund (vgl.
BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1; BGH NStZ 2000, 137).
Harms Häger Raum
Brause Schaal
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