BGH,
Beschl. v. 6.2.2008 - 5 StR 442/07
5 StR 442/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6.2.2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.2.2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Görlitz vom 27. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349
Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall
von Wertersatz aufgehoben wird, soweit dieser einen Betrag in
Höhe von 2.100 Euro übersteigt. Die weitergehende
Verfallsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen
unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen in fünf
Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es den
Verfall von Wertersatz in Höhe von 14.700 Euro angeordnet,
davon in Höhe von 10.500 Euro als Gesamtschuldner mit dem
Nichtrevidenten N. und in Höhe von 9.100 Euro als
Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten K. . Die auf
Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich
zum teilweisen Wegfall der Verfallsanordnung. Im Übrigen ist
das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat nur in Höhe von
2.100 Euro Bestand. Nur für den Fall II. B. 3 der
Urteilsgründe, in dem der
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Angeklagte allein mit dem Grundstoff Ephedrin handelte, ist belegt,
dass der Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 2.100 Euro
vereinnahmte. In den übrigen Fällen ist hingegen den
Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte selbst faktische
Verfügungsgewalt an den Verkaufserlösen zumindest in
der Form der Mitverfügungsbefugnis erlangte (vgl. dazu BGH
NStZ-RR 2007, 121 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR
365/07, Rdn. 8). Das Landgericht hat insoweit auch nicht festgestellt,
dass der Angeklagte seinen Anteil an den Verkaufserlösen
erhielt. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen
Hauptverhandlung Feststellungen zur Anordnung eines weitergehenden
Verfalls getroffen werden könnten. Die Verfallsanordnung
über den Betrag in Höhe von 2.100 Euro hinaus ist
daher in Wegfall zu bringen. Auf die Frage, inwieweit die Anordnung
einer gesamtschuldnerischen Haftung bereits dem Grunde nach
zulässig war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5
StR 365/07 m.N.), kommt es nicht mehr an. Eine Auswirkung auf die
nichtrevidierenden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren
Beteiligungen am Vereinnahmen der Verkaufserlöse
unterschiedlich waren und mithin ein anderer Sachverhalt für
die sie betreffenden Verfallsanordnungen zugrunde zu legen
wäre.
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