BGH,
Beschl. v. 6.2.2008 - 5 StR 590/07
5 StR 590/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6.2.2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.2.2008
beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger T. und H.
K. gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. Juli 2007 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Revision des Nebenklägers H. K. bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, es liege ein unbeendeter
Totschlagsversuch vor, ist unzutreffend. Zwar hat der Angeklagte
zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang seiner
Messerattacke auf den Nebenkläger gerechnet und von weiteren
Angriffen abgesehen. Indes hat der Angeklagte den Erfolg seiner das
Leben des Nebenklägers gefährdenden Messerstiche in
engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
Zufügung der Verletzung wahrgenommen (UA S. 11). Solches
gebietet die Annahme einer umgekehrten Korrektur des
„Rücktrittshorizonts“. Die an der
wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung des Täters
für den „Rücktrittshorizont“
erlangt nicht nur Bedeutung für den Fall, dass der
Täter den Erfolgseintritt zunächst für
möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, dass
er sich geirrt hat (BGHSt 36, 224; 39, 221, 227, 228). Dies hat
umgekehrt - wie hier - auch dann zu gelten, wenn der Täter bei
unverändert fortbestehender Handlungsmöglichkeit mit
einem tödlichen Ausgang zunächst nicht rechnet,
unmittelbar darauf jedoch erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat;
dieser Versuch ist im Ergebnis beendet (BGHR StGB § 24 Abs. 1
Satz 1 Versuch, beendeter 12).
- 3 -
Der Revision des Nebenklägers bleibt dennoch der Erfolg
versagt, weil sich aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen
ergibt (UA S. 17, 18 ff.), dass der Angeklagte durch seinen
gegenüber der Nebenklägerin
geäußerten und von dieser auch befolgten Wunsch nach
Herbeirufung medizinischer Hilfe die Voraussetzungen eines
strafbefreienden Rücktritts vom beendeten Totschlagsversuchs
gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. und Satz 2
StGB erfüllt hat (vgl. BGHSt 48, 147, 149 f.).
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger |