BGH,
Beschl. v. 6.2.2009 - 2 StR 340/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 340/08
vom
6. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 6. Februar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
vom 26. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch
wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte in
den Fällen der Hehlerei jeweils wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist und im Fall
des versuchten Diebstahls (Fall II. 13) die Worte "besonders schweren"
entfallen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in vier
Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges in weiteren
vier Fällen, wegen Unterschlagung in Tateinheit mit
Urkundenfälschung, wegen Vortäuschens einer Straftat
sowie wegen "versuchten besonders schweren Diebstahls" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es
hat ferner eine rechtsstaats-
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widrige Verfahrensverzögerung festgestellt und deshalb
bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate als
verbüßt gelten.
Die Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Entsprechend der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts war lediglich der Tenor des
angefochtenen Urteils wie geschehen klarzustellen:
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In den Fällen II. 1, II. 3 bis II. 5, II. 8 sowie II. 12 der
Urteilsgründe hat das Landgericht jeweils festgestellt, dass
sich der Angeklagte dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem
Umfang zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verschaffen wollte,
dass er fortgesetzt gestohlene Fahrzeuge angekauft, mit den
Fahrgestellnummern und Fahrzeugdatenaufklebern von Unfallfahrzeugen
versehen und anschließend an gutgläubige Dritte
veräußert hat. Das Landgericht hat in den
Gründen des Urteils den Ankauf der Fahrzeuge zwar rechtlich
zutreffend als gewerbsmäßige Hehlerei nach
§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet, dies jedoch im Schuldspruch
nicht kenntlich gemacht. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf
hin, dass es sich bei der gewerbsmäßigen Hehlerei um
einen Qualifikationstatbestand handelt, der als solcher im Urteilstenor
zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ-RR 2007, 111). Dies gilt jedoch
nicht hinsichtlich der Verwirklichung des § 243 StGB im Fall
II. 13 der Urteilsgründe. Insoweit handelt es sich nicht um
einen eigenen Straftatbestand, sondern um eine reine
Strafzumessungsvorschrift (BGH aaO; Meyer-Goßner/ Appl, Die
Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rdn. 49); die Worte "besonders
schweren" waren deshalb nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (BGHSt
23, 254, 256).
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Soweit die Strafkammer im Fall II. 13 ein Entfallen der Regelwirkung
des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB mit der Begründung
versagt hat, dass die fehlende
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Tatvollendung "reiner Zufall" gewesen sei und eine
Begünstigung des Angeklagten nicht rechtfertige, erscheint
dies rechtlich bedenklich. Sofern die Kammer hiermit nicht auf die
Nähe zur Tatvollendung abgestellt, sondern dem Angeklagten
angelastet hat, dass er die Ausführung der Tat nicht
freiwillig aufgab, würde dies im Rahmen der gebotenen
Gesamtschau keinen tauglichen Gesichtspunkt darstellen (BGH StV 1985,
411). Dies kann im Ergebnis jedoch offen bleiben. Angesichts der
moderaten Höhe der von der Kammer für diese Tat
verhängten (Einzel-)Strafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) kann
der Senat jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf einer
solchen Erwägung beruhen kann.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt |