BGH,
Beschl. v. 6.7.2004 - 5 StR 250/04
5 StR 250/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 30. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sein Opfer
für tot
oder unrettbar tödlich verletzt gehalten, als er die Tat
offenbarte, unterliegt
keinen durchgreifenden Bedenken. Danach schied ein strafbefreiender
Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1
StGB, zweite Alternative)
mangels Vereitelungswillens aus (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
52. Aufl.
§ 24 Rdn. 29). Der objektiv verursachten Rettung des Lebens
des Opfers hat
das Schwurgericht mit Zubilligung der Strafrahmenverschiebung nach
§ 23
Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und Festsetzung einer Freiheitsstrafe
von zehn
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Jahren, welche die Obergrenze des Regelstrafrahmens nach § 224
Abs. 1
StGB - und des § 213 StGB - nicht überschreitet,
letztlich ausreichend
Rechnung getragen.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal |