BGH,
Beschl. v. 6.6.2002 - 3 StR 68/02
3 StR 68/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 21. September 2001 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte
jeweils wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker
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