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BGH, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 StR 13/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 StR 13/02
4 StR 13/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubes und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2002 ausgeführt:
"Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte seit langen Jahren Alkohol im Übermaß konsumiert. So wurde er vom Bezirksgericht Halle am 06. März 1992 u.a. wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht Eisleben ordnete in seinem Urteil vom 17. August 1995 u.a. die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wobei die Unterbringung später zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei den Taten vom 09. September 2000 wurde beim Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 %, bei der Tat vom 15. Dezember 2000 Schwierigkeiten, gerade zu gehen, Augenrötungen und der Geruch nach Alkohol sowie bei der Tat vom 13. März 2001 aufgrund seiner Alkoholisierung Probleme, ohne Unterstützung zu gehen, festgestellt. Aufgrund dessen hat das Landgericht bei sämtlichen Taten nicht ausgeschlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB erheblich vermindert war.
Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."
Dem kann sich der Senat letztlich nicht verschließen. Er schließt aus, daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanovic
Ernemann Sost-Scheible 



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