BGH,
Beschl. v. 6.3.2002 - 4 StR 13/02
4 StR 13/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 6. März 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Halle vom 25. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
von der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
abgesehen worden ist.
2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Raubes in
Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubes und
Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die
hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise
begründet.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und
Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das
Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte
gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt
unterzubringen ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 27. Januar 2002 ausgeführt:
"Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich,
daß der Angeklagte seit langen Jahren Alkohol im
Übermaß konsumiert. So wurde er vom Bezirksgericht
Halle am 06. März 1992 u.a. wegen fahrlässigen
Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht
Eisleben ordnete in seinem Urteil vom 17. August 1995 u.a. die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wobei die
Unterbringung später zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Bei den Taten vom 09. September 2000 wurde beim Angeklagten eine
Blutalkoholkonzentration von 2,58 %, bei der Tat vom 15. Dezember 2000
Schwierigkeiten, gerade zu gehen, Augenrötungen und der Geruch
nach Alkohol sowie bei der Tat vom 13. März 2001 aufgrund
seiner Alkoholisierung Probleme, ohne Unterstützung zu gehen,
festgestellt. Aufgrund dessen hat das Landgericht bei
sämtlichen Taten nicht ausgeschlossen, daß die
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB
erheblich vermindert war.
Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem
Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges
nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen
nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher darlegen
müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen
hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der
Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der
Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt
37, 5)."
Dem kann sich der Senat letztlich nicht verschließen. Er
schließt aus, daß das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Der
Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanovic
Ernemann Sost-Scheible |