BGH,
Beschl. v. 6.3.2007 - 3 StR 53/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 53/07
vom 6.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 6.3.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe
vom 14. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung, es
seien "für die durchschnittlichen Regelfälle, wie sie
erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommen,
grundsätzlich Strafen unterhalb des rechnerischen Mittels des
für sie maßgebenden Strafrahmens zu
verhängen", gibt Anlass zu dem Hinweis, dass eine solche
Mathematisierung von Strafzumessungsgesichtspunkten dem Strafrecht
grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH NStZ 2006, 408).
Im Übrigen beschwert es den Angeklagten nicht, dass das
Landgericht bei Zumessung der konkreten Strafe davon ausgegangen ist,
dass "die Tat des Angeklagten im unteren Bereich der durchschnittlichen
Regelfälle anzusiedeln" sei, was indes angesichts der
Umstände der Tat und ihrer Folgen fern lag.
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