BGH,
Beschl. v. 6.5.2004 - 3 StR 151/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 151/04
vom
6.5.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.05.2004
gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO
auf den Vorwurf
der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. Dezember
2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung
über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Beanstandung der
Verletzung
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die den
aus
dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg hat.
Der Senat beschränkt das Verfahren auf den Vorwurf der Einfuhr
von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und folgt insoweit
der Begründung
des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift.
Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die Prüfung unterlassen,
ob gegen
den Angeklagten eine Maßregel nach § 64 StGB
anzuordnen ist. Der Senat
schließt sich auch insoweit der Begründung des
Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift an:
"Angesichts der Feststellungen, die das Landgericht zur Dauer und
Intensität der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und
zum
Zweck der von ihm begangenen Straftat getroffen hat, hätte es
unter entsprechender Darlegung im Urteil prüfen
müssen, ob die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach
§ 64 StGB anzuordnen ist. Ein Fall, in dem eine solche
Maßregelanordnung
nicht nahe liegt und daher, jedenfalls aus sachlich-
rechtlichen Gründen, keiner Erörterung im Urteil
bedarf, liegt
ersichtlich nicht vor. Der im Übergehen dieser
Maßregelfrage liegende
Rechtsmangel ist auf die nicht beschränkte sachlich-rechtliche
Anfechtung auch ohne besondere Beanstandung zu
beachten und erzwingt eine insoweit nicht durch das
Verschlechterungsverbot
eingeschränkte neue tatrichterliche
Überprüfung
(BGH, Beschl. vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 366/99; BGHSt 37,
5)."
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Angesichts der milden Strafe schließt der Senat aus,
daß das Landgericht
im Falle einer Verurteilung des Angeklagten allein wegen
Betäubungsmitteleinfuhr
sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine
noch geringere Strafe erkannt hätte.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert |