BGH,
Beschl. v. 6.5.2010 - 4 StR 98/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 98/10
vom
6. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 24. September 2009 in den Aussprüchen
über die wegen Geldfälschung verhängte
Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Zu der geltend gemachten Verfahrensrüge der
rechtsfehlerhaften Ablehnung zweier Beweisanträge
gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bemerkt der
Senat, dass es sich bei den beiden Erklärungen der
Verteidigung nicht um Beweisanträge gehandelt hat. Das
Vorbringen betraf jeweils nicht die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage,
sondern eine Verfahrensfrage, der gegebenenfalls im Freibeweisverfahren
nachzugehen war (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 67,
103 m.w.N.). Hiervon hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei
abgesehen.
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2. Die für die Geldfälschung erkannte Einzelstrafe
von sechs Jahren Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil die
Strafzumessungserwägungen einen durchgreifenden Mangel
aufweisen.
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Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte mit
einem Verdeckten Ermittler den Ankauf von 2000 Stangen Zigaretten gegen
Hingabe von Falschgeld im Nennwert von 110.000 € zu einem
bestimmten Termin vereinbart. Bei einem weiteren Treffen bot er dem
Verdeckten Ermittler angesichts der verzögerten
Beschaffungsmöglichkeit des Falschgeldes an, die Zigaretten
mit echtem Geld zu bezahlen, falls das Geschäft unbedingt zu
dem vereinbarten Termin stattfinden sollte. Der Verdeckte Ermittler
erklärte darauf, dass er lieber einige Tage warten wolle, weil
er bereits Folgegeschäfte mit den "Kopien" vorhabe. Beim
Austausch der Ware erfolgte dann die Festnahme des Angeklagten und die
Sicherstellung des Falschgeldes.
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Die auf die - ursprünglich auch vereinbarte -
Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf
den Angeklagten hätte bei der Strafzumessung
ausdrücklich gewürdigt werden müssen (vgl.
BGH, Beschluss vom 5. August 1988 - 2 StR 399/88, BGHR StGB §
46 Abs. 1 V-Mann 4; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1993 - 2 StR 331/93,
BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 10). Der
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Erwägung, es habe "von Anfang an eine lückenlose
polizeiliche Überwachung der Taten" vorgelegen (UA 18), kann
der Senat nicht entnehmen, dass das Landgericht dem hier
erörterten Sachverhalt, der eigenständige Bedeutung
hat, das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten
Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer
günstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die
Geldfälschung gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom
5. August 1988 - 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4).
Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden.
Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der
Strafbemessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem
aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können
deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende
Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher
getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
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Athing Solin-Stojanović Ernemann
Cierniak Mutzbauer |