BGH,
Beschl. v. 6.11.2002 - 1 StR 197/02
1 StR 197/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2002
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a .
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 17. Januar 2002 wird mit der Maßgabe
verworfen, daß die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit
mit Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage und die hierfür
verhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Fall K
3 der Urteilsgründe) entfällt.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur
uneidlichen Falschaussage im Fall K 3 der Urteilsgründe hat
indessen keinen Bestand, weil diese Taten im Rechtssinne durch dieselbe
Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) verwirklicht worden sind, die
schon zur Verurteilung im Fall K 1 der Urteilsgründe
geführt haben. Der Prozeßbetrug dauerte an, so lange
die Angeklagte Täuschungsakte zur Irreführung des
Nachlaßgerichts vornahm. Das geschah noch in der
Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht. Die Beteiligung an der
uneidlichen Falschaussage war ein Teilgeschehen des von ihr begangenen
Prozeßbetrugs und steht zu diesem in Tateinheit (vgl. BGHR
StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 12, Prozeßbetrug
und Anstiftung zu § 153; BGHSt 43, 317, 319 f.).
Die verhängte Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
kann bestehen bleiben. Der Senat kann angesichts des straffen
Zusammenzugs der verhängten Einzelstrafen zu dieser
maßvollen Gesamtstrafe ausschließen, daß
der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr im Fall K 3 der
Urteilsgründe zu einer geringeren Gesamtstrafe
geführt hätte. Denn insoweit hätte die
Kammer den dann höheren Unrechtsgehalt des
Prozeßbetrugs im Fall K 1 der Urteilsgründe bei der
für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von drei
Jahren berücksichtigen müssen.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es
nicht, die Angeklagte auch nur teilweise von den durch ihr Rechtsmittel
entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4
StPO).
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