BGH,
Beschl. v. 6.11.2007 - 5 StR 449/07
5 StR 449/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6.11.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.11.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 26. Februar 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO dahingehend geändert, dass die Angeklagte wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in drei Fällen verurteilt ist, und im gesamten Strafausspruch
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Strafen und zur Entscheidung
über die Kosten des Rechtsmittels an eine allgemeine
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht (Jugendkammer) hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum
unerlaubten „bandenmäßigen“
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt
(Einzelfreiheitsstrafen von zehn und zweimal acht Monaten). Die dagegen
gerichtete Revision der Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8.
Oktober 2007 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
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Die durch Urteil derselben Strafkammer vom 15. Januar 2007
rechtskräftig wegen bandenmäßigen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Verurteilten S. , A. und
G. betrieben unter anderem im vierten Quartal 2003 einen
bandenmäßigen Kleinhandel mit Heroin und Kokain im
Bereich der U-Bahnlinie 6 in Berlin. Die Angeklagte, die damalige
Freundin und jetzige Ehefrau des ehemaligen Mitangeklagten G. ,
unterstützte den Rauschgifthandel, indem sie in zwei
Fällen Rauschgifterlöse in Höhe von 400 bis
500 Euro abholte, um sie vor einem etwaigen Zugriff der
Ermittlungsbehörden zu sichern, und indem sie G. 150
Szenekügelchen mit Heroin als Nachschub zum Weiterverkauf
übergab.
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2. Die Sachrüge nötigt zur Änderung des
Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
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Das Landgericht hat die festgestellte Mitwirkung der Angeklagten als
Geld- und Drogenkurierin ohne Rechtsfehler als Beihilfe (vgl. BGH NJW
2007, 1220, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt) zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen
(§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB) gewertet.
Es hat jedoch bei seiner Subsumtion übersehen, dass die bei
der Angeklagten fehlende Bandenzugehörigkeit ein
strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des
§ 28 Abs. 2 StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 3. April 1992 -
4 StR 131/92, StV 1992, 379 [L]; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30
Rdn. 75; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 28 Rdn. 9;
vgl. auch BGHSt [GS] 12, 220, 226; BGHSt 46, 120, 128), was wegen der
beim Teilnehmer in einem solchen Fall vorzunehmenden
Tatbestandsverschiebung (vgl. BGHSt 6, 308, 310; BGH, Beschluss vom 19.
Juli 2006 - 2 StR 162/06 - und Beschluss vom 8. März 2006 - 2
StR 609/05; BGH NStZ-RR 2007, 279, 280) hier eine Anwendung des
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zum Nachteil der Angeklagten
ausschließt.
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3. Demnach sind die Strafen und die Gesamtstrafe neu zu bestimmen. Der
Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden
Wertungsfehler nicht, so dass der neue Tatrichter die Strafe auf der
Grundlage der bisherigen Feststellungen zu bestimmen haben wird, die
freilich um solche Feststellungen ergänzt werden
dürfen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Da
sich das Verfahren nur noch gegen eine Erwachsene richtet, verweist der
Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl.
BGHSt 35, 267).
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